Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 29 Abs. 1 S. 4 und S. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bestimmt:
"Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat [nicht "Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"] erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate."
Da Sie bereits mehrere Jahre mit einem Nicht-EU-EWR-Führerschein fahren, haben Sie in Deutschland keine Berechtigung (mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/gueltigkeit-auslaendischer-fahrerlaubnisse-in-deutschland.html) steht:
"Danach [nach sechs Monaten] wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt."
Das heißt: Sie dürfen (schon länger) nicht mehr mit dem Nicht-EU-EWR-Führerschein in Deutschland fahren.
Ob Sie sich aber wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, ist zweifelhaft.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist."
Weiteres können Sie hier lesen: https://tarneden.de/verstoss-gegen-s-29-fev-fahren-ohne-fahrerlaubnis-s-21-stvg/
Das Fahren trotz Nichtberechtigung ist nach Ansicht des Kollegen und mindestens dreier von ihm erstrittenen Gerichtsentscheidungen nicht strafbar.
Wie Sie sehen, herrscht aber auch bei Staatsanwaltschaft und Polizei Unsicherheit. Es wurden dort Strafverfahren eingeleitet.
Ich bin noch unentschlossen. Das Gesetz spricht von "erforderlicher Fahrerlaubnis".
Das kann durchaus so verstanden werden und vom Wortlaut gedeckt sein, dass die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Verlust der Berechtigung zum Führen nach sechs Monaten nicht mehr besteht.
Was die strafrechtliche Literatur und /oder konkrete Urteile dazu sagen, reiche ich Ihnen am Donnerstag nach.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin Ihnen noch eine Antwort zum Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig:
Wer mit einem ausländischen (Nicht-EU/EWR)-Führerschein nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt, fährt ohne Fahrerlaubnis (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2021, § 21, Rz 2a mit Nachweisen: Bayerisches Oberstes Landesgericht NZV 1996, 502; OLG Köln, OLG Celle, OLG Stuttgart).
Eine Andere Auffassung hatten das Amtsgericht Lippstadt und das Landgericht Memmingen.
Das heißt:
Sie dürfen bis zur Aushändigung des Führerscheins nicht mehr mit dem Auto fahren und Sie machen sich strafbar, wenn Sie dies doch tun und angehalten/ kontrolliert werden.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat [...]."
Es droht dann auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Wiedererteilung (§ 69b Abs. 2 S. 2 StGB).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Bezüglich der wortlautgleichen Vorgängerregelung zu § 29 Abs. 1 S. 3 FeV hat sogar das Bundesverfassungsgericht 2004 die Anwendung des Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht als Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG angesehen.
Nach der deutschen Rechtsprechnung genügt für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes bereits, wenn der Aufenthalt von mindestens 185 Tagen beabsichtigt ist und bereits begonnen hat.
Man muss nicht bereits 185 Tage dort gewohnt haben (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, FeV, Rz 11 mit Rechtsprechung).