Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die gestellte Frage.
Einfach ist die Sache nur, wenn kein Verbotsschild die Durchfahrt verbietet.
Ansonsten gilt: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten werden mit Bussgeld belegt, die Höhe folgt aus dem Bussgeldkatalog.
Wer ein Verkehrsverbot mit den Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 nicht beachtet,bezahlt wie folgt:
141.1 mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 75 €
1 Pkt. A
141.2 mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe a oder b StVO genannten Art 25 €
141.3 mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2 genannten Kraftfahrzeugen 20 €
141.4 als Radfahrer 15 €
141.4.1 - mit Behinderung 20€
141.4.2 - mit Gefährdung 25 €
Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) enthält hingegen unter Art.46-Ordnungswidrigekiten- keinen Tatbestand, der das Fahren hier verbietet.
Jedoch sieht das Landesnaturschutzgesetz Bayern -Art.52- vor:
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1. entgegen Art. 25 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,
2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt oder, soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt..
Die Strafe dürfte sich nach Erfahrung im Bereich 20-80 Euro bewegen, im Widerholungsfall höher, deutlicher teurer wenn es sich um ein Naturschutzgebiet handelt.
Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld
T.Astho
Diese Antwort ist vom 31.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das Fahren ohne Kennzeichen schlägt mit 40 Euro und einem Punkt zu Buche !
§ 10 Abs. 6, 12, § 48 FZV; § 24 StVG
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