Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihren Schilderungen kann es leider durchaus sein, dass Ihr Mieter die Nebenkostennachzahlung vorerst zurückhalten darf.
Der Saldo aus einer Nebenkostenabrechnung wird zwar grundsätzlich mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Abrechnung fällig. Hat die Eigentümergemeinschaft jedoch noch keinen Beschluss über die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das jeweilige Wirtschaftsjahr gefasst (vgl. § 28 Abs. 5 WEG
), kann der vermietende Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter noch keine wirksame Nebenkostenabrechnung abgeben. Solange es an den vorgenannten Beschlüssen fehlt, ist noch in der Schwebe, welche anteilsmäßigen Betriebskosten tatsächlich auf den jeweiligen Eigentümer entfallen. Die vom Vermieter gezahlten Wohngeldvorschüsse sollen jedenfalls als Basis für eine Abrechnung der Nebenkosten gegenüber dem Mieter nicht ausreichen. Ohne eine entsprechende vorangegangene Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ist daher ein Nebenkostensaldo noch nicht fällig und der Vermieter kann diesen gegenüber dem Mieter noch nicht durchsetzen (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.03.2000, Az.: 10 U 160/97
)..
Soweit also in Ihrem Fall die Eigentümergemeinschaft noch nicht über die Jahresgesamt- und die Einzelabrechnungen entschieden hat, können Sie gegenüber Ihrem Mieter grundsätzlich die Nachzahlung noch nicht durchsetzen.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht zukommen lassen kann. Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen zumindest einen Überblick über die Rechtslage verschaffen konnte.Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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