Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Kenntnis der konkreten Erhebungs-, Speicherungs-, Löschungs- sowie Verwertungsvorgänge der Daten nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Das ist das Grundprinzip des Datenschutzes.
Liegt eine Einwilligung der Betroffenen vor, das heißt, sind die Betroffenen mit der Erhebung, Speicherung, Löschung und Verwertung einverstanden, dann kann der Empfänger der Einwilligung im Rahmen der Einwilligung mit den Daten verfahren.
Besonders von Bedeutung ist hierbei der Zweck, zu dem die Daten erhoben, gespeichert, gelöscht oder verwertet werden. Wenn Daten beispielsweise lediglich zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, einen Kauf abzuwickeln, dann dürfen Sie nicht einfach dazu verwendet werden, ohne Einwilligung einen Newsletter oder Werbung an die Betroffenen zu verschicken.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass keine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorliegt, insbesondere wäre das praktisch nicht möglich, wenn es sich um Millionen von Datensätzen handelt.
Hier ist meiner Ansicht nach erst einmal ohne Bedeutung, dass die Daten sonst auch öffentlich zugänglich wären, obwohl ich das bei einer Facebook-ID derzeit nicht erkennen kann, denn wenn diese plötzlich ausgelesen und für Zwecke der Werbung und anderer Nachrichten gespeichert werden, dann werden sie zweckentfremdet. Dieser Vorgang dürfte dann unzulässig sein, wenn nicht ausdrückliche Ausnahmen nach dem Datenschutzgesetz gegeben sind.
Das Auslesen ist außerdem ein eigenständiger Prozess, bei dem Daten erhoben, gespeichert, und verwertet werden. Eine Einwilligung zum Auslesen liegt nicht vor. Einen anderen Grund, wie die Abwicklung einer geschäftlichen Beziehung kann ich für die Verwertung nicht erkennen. Eine Speicherung erfolgt nach Auslesen ja zwangsläufig auch. Einen zulässigen Zweck kann man derzeit nicht dabei erkennen.
Daneben kommt sicherlich eine Strafbarkeit gemäß der §§ 202a ff. StGB
in Betracht. Sollte derjenige daher das Video von der Verwendung der Tools veröffentlichen, dann könnte er der Staatsanwaltschaft selbst den Beweis für seine Straftat liefern.
Im Ergebnis sind meiner Ansicht weder die Erhebung oder Speicherung noch die Verwertung oder Veröffentlichung der Datensätze zulässig. Die Veröffentlichung der Videos, die auszeigen, wie Werbung verschickt werden kann, dürfte möglicherweise noch zulässig sein. Wenn dort aber auch schon zwecks Anleitung fremde Datensätze zur Schau gestellt werden, dann wäre auch dies problematisch und wahrscheinlich nicht zulässig.
Es ist aber eine sehr komplexe Problematik. Hier sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der Ihnen unter Vorlage sämtlicher relevanten Prozesse und Darstellungen eine abschließende Antwort gibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Guten Tag,
vielen Dank. Das mit dem Daten zur Verfügung stellen hatte ich mir fast gedacht.
Wäre es denn zulässig Daten über die Tools / das Video zu veröffentlichen, wenn man hierzu die Genehmigung hätte (Freunde / Verwandte) etc.
Wären die Videos in dem gezeigt wird, wie leicht Daten über Facebook ausgelesen und verwendet werden können denn zulässig? Oder könnte hier auch eine Straftat vorliegen ? Die Daten könnten, wie gesagt, auch alle manuell, mit dem eigenen Facebook-Account, ausgelesen werden. Die Tools sind sozusagen nur eine "Hilfe". Man kann ja z. B. bei Facebook auch fast jeder fremden Person eine Nachricht schreiben über den Messanger oder Leute auf Fotos markieren. Wäre es z. B. schon strafbar zu zeigen, wie man einer fremden Person eine Nachricht zukommen lassen bzw. markieren kann.
Zu dem Paragraphen §§ 202a ff. StGB
Bei manchen Accounts steht direkt in der URL die Facebook-ID die ausgelesen würde. Diese dürften doch dann nicht besonders gesichert sein ?!
Beispiel: www.facebook.com/34385734573453489
Die Zahlen in der URL ist die Facebook-ID.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Mit einer Einwilligung in die Erhebung, Speicherung, Löschung und Verarbeitung von Daten ist grundsätzlich im Umfang der Einwilligung alles möglich. Hier besteht ja kein Schutzbedürfnis, da die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben und sich einverstanden erklärt haben.
Bei derartiger Videos könnte unter Umständen auch eine Strafbarkeit im Raum stehen, wenn man hier über die Teilnahme an Straftaten im Rahmen von Beihilfe und Anstiftung nachdenkt. Das heißt, ich würde mangels weiterer Angaben davon abraten, derartige Videos zu veröffentlichen, zumal das Veröffentlichen in Videos ja voraussetzt, dass die Verstöße gegen den Datenschutz begangen wurde, da ansonsten eine richtige Vorgehensweise im Video gar nicht dargestellt werden könnte.
Die Daten könnten zwar manuell erlangt werden, jedoch besteht beim Auslesen von ganzen Datensätzen ja gerade die Besonderheit, dass diese im Rahmen eines Datenverarbeitungsprozesses erhoben, gespeichert und verarbeitet werden und das auch noch zu dem Zweck der Werbung erfolgt. Daher ist das meiner Ansicht nach nicht gleichzusetzen.
Mit Markierungen auf Lichtbildern würde ich dies auch nicht vergleichen. Bei Lichtbilder geht es erst einmal um Urheberrechte, das Urheberrechtsgesetz ist anderes aufgebaut als das Datenschutzgesetz. Wenn jemand freiwillig ein Lichtbild ins Netz stellt, dann zeigt er sich damit einverstanden, dass dieses auch verlinkt wird. Die Daten werden ja richtig in Prozessen verarbeitet.
Es kommt auf die Art und Weise an, wie man einer Person zeigen möchte, wie man eine Nachricht an eine fremde Person schickt. Wenn dort wieder Auslesungsprozesse in Form von unzulässiger Datengewinnung vorhanden sind, dann kann auch wiederum eine Strafbarkeit eintreten.
Ok, jetzt verstehe ich Sie hinsichtlich der ID. In diesem Fall ist sie sichtbar und öffentlich erkennbar. Dennoch würde auch diese in einem Massenprozess verhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Daher ist das problematisch.
Insgesamt teile ich Ihnen mit, dass ich hier eine sehr vorsichtige, aus anwaltlicher Vorsicht herrührende Meinung vertrete. Wenn die Prozesse allesamt genau beschrieben werden und jeder Schritt konkret bekannt ist, dann kann es durchaus sein, dass man einen zulässigen Weg findet. Man bewegt sich aber an der Grenze.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)