Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass dem Finanzierer die Unterschiede der verschiedenen Güterstände bei Eheleuten weitestgehend unbekannt sind. Andernfalls würde er Ihnen den von Ihnen beschriebenen Vorschlag nicht unterbreiten.
2.
Es gibt drei Güterstände, nämlich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den Güterstand der Gütertrennung und den Güterstand der Gütergemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft ist der „normale" Güterstand, also jener Güterstand, der automatisch eintritt, wenn eine Eheschließung erfolgt ohne dass ein Ehevertrag geschlossen wird.
Zugewinngemeinschaft heißt Gütertrennung plus Ausgleich des Zugewinns im Fall der Beendigung der Ehe. D.h., beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft gehört jedem Ehegatten das, was er anschafft.
Die Gütertrennung unterscheidet sich vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur dadurch, dass ein Zugewinnausgleich im Fall der Beendigung der Ehe nicht stattfindet.
Nur bei der Gütergemeinschaft gilt, dass gewissermaßen den Eheleuten alles gemeinsam gehört. Zwar nehmen die meisten Betroffenen an, dass dies bei einer Eheschließung generell der Fall sei, jedoch muss die Gütergemeinschaft, ebenso wie die Gütertrennung, notariell vereinbart werden. Die Gütergemeinschaft wird recht selten vereinbart.
Ich vermute, dass Ihr Finanzierer davon ausgeht, dass Sie bei der Eheschließung automatisch im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Das ist, wie oben gesagt, falsch.
3.
Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen und wenn Sie allein einen Darlehensvertrag abschließen, haftet Ihre Ehefrau nicht für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag.
Es gibt also nicht ansatzweise eine Veranlassung, bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben Gütertrennung zu vereinbaren und diese im Nachhinein rückgängig zu machen.
Wie oben schon gesagt, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im Zustand der Zugewinngemeinschaft. Und nochmals: Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung und, sofern die Ehe, beispielsweise durch Scheidung, beendet wird, Ausgleich des Zugewinns. Der Zugewinnausgleich ist aber eine interne Angelegenheit zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau und hat mit Darlehensverbindlichkeiten, die Sie zwecks Erwerbs einer Immobilie eingehen, nichts zu tun.
4.
Wenn Sie, so wie es der Finanzierer vorschlägt, die Eheverträge schließen würden, ändert das in steuerrechtlicher Hinsicht bezüglich des Wechsels der Steuerklasse nichts.
Sie sollten dem Finanzierer klarmachen, dass dann, wenn Sie als alleiniger Käufer auftreten und alleiniger Darlehensnehmer sind, Ihre Ehefrau mit den Darlehensverbindlichkeiten nichts zu tun hat. Einer Konstruktion, wie Sie der Finanzierer hier vorschlägt, ist daher unnötig.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt