Gerne zu Ihrer Frage:
Die HWK Magdeburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von dem Bildungsministerium Sachsen-Anhalt "beaufsichtigt" wird. Insofern haben Sie bereits den an sich richtigen Weg eingeschlagen. Wenn Sie - augenscheinlich nach Intervention des Ministeriums - der Geschäftsführer für Bildung in der HWK Magdeburg - immer noch vertröstet, ("außer leeren Versprechungen und anschließender Resignation ist da leider auch nichts gekommen"), sind Sie schon mal auf der richtigen Spur, denn die Körperschaft wird durch eben diesen Geschäftsführer vertreten.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und nehmen öffentliche Verwaltungsaufgaben wahr. Auch soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die ihr übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben nicht durch Beamte, sondern durch Angestellte wahrnehmen läßt, haftet sie selbst und nicht der Staat für dabei vorkommende Amtspflichtverletzungen, so der BGH.
Mithin greift als Haftungsgrundlage grundsätzlich
Zitat:§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Ferner gilt Art. 34 GG:
Artikel 34 GG [Haftung bei Amtspflichtverletzung]
1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Entscheidend ist nicht das Rechtsverhältnis der handelnden Person zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft, sondern die nach außen wahrgenommene Funktion (BGHZ 49, 108 (111, 112) = NJW 1968, 443 (444). Beamte im haftungsrechtlichen Sinne können auch Personen sein, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst-, Amts- oder kirchlichen Verhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen.
Dies allgemein vorangestellt, ist es so, dass Sie Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der Ihnen obliegenden Amtspflicht der Körperschaft, vertreten durch den GF darlegen und später beweisen müssen sowie auch den Schaden zumindest dem Grunde konkretisieren.
Hier käme dann das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht, das von der Rechtsprechung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges absolutes Recht entwickelt und anerkannt ist. Es umfasst die Gesamtheit des wirtschaftlichen Wert eines Betriebes. Dazu gehören zum Beispiel: Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis und Kundenstamm.
Ich kann Ihren Verdruss durch die von April an sukzessiv vertane Zeit, die voraussichtlich von der Körperschaft bestritten und womöglich mit der aktuellen Pandemie entschuldigt wird, durchaus nachvollziehen.
Gleichwohl halte ich eine Schadensersatzforderung derzeit noch für verfrüht, weil Sie selbst schreiben, dass "Sie jetzt nach weiteren 7 Wochen eine Einladung bekommen haben. Die Fachgespräche sollen Anfang Oktober beginnen".
Aber angemessenen Druck machen, dürfen Sie unter Hinweis auf Ihre hier dargestellte Rechtsposition durchaus mit dem Vorbehalt, entsprechende Haftungsansprüche ggf. gerichtlich durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen