Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen kommt zunächst nur eine Strafbarkeit gemäß § 176 StGB in Betracht (Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind). Die Straferwartung beträgt zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Bei einer solchen Tat ist auch der Versuch strafbar. Eine Strafbarkeit käme also selbst dann in Betracht, wenn es sich bei Ihrem Gegenüber nicht um ein Kind gehandelt hätte, Sie das aber dachten.
Sie selber schreiben, Sie gingen davon aus, das Gegenüber sei älter als 13. Um beurteilen zu können, ob dies objektiv nachvollziehbar war müsste man u.a. den vollständigen Chatverkehr kennen. Dies kann im Rahmen dieses Forums nicht beantwortet werden. .
Irrelevant ist aber, wer „angefangen" hat. Dies kann allenfalls (im Falle einer Verurteilung) bei er Höhe der Strafe Berücksichtigung finden.
Nun bleibt unklar, wer ihr Gegenüber war. Ob es sich um einen „Spaß" handelt, oder ob man ganz gezielt Personen anschreibt um sie einer solchen Tat zu provozieren und zu überführen. Ihre Standortdaten wird eine Privatperson nicht ermitteln können. Möglich ist aber, dass tatsächlich Anzeige erstattet wurde, und Sie dann über die IP-Anschrift ermittelt werden können.
Derzeit können Sie aber sowieso nichts machen. Ihnen bleibt nichts weiter als abzuwarten, ob tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Dies erfahren Sie dadurch, dass Ihnen eine Beschuldigtenladung der Polizei zugeht. Hier sollten Sie keinesfalls selbst Angaben machen, sondern einen Verteidiger beauftragen, der sich vorab durch die Akteneinsicht über den Stand der Ermittlungen und die Beweislage erkundigen und Sie auf Basis dieser Information zum weiteren Vorgehen beraten kann.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Beantwortung eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Fachanwältin für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwältin Diana Blum
Thomasiusstraße 1
10557 Berlin
Tel: 03088769607
Web: http://www.blum-strafverteidigung.de
E-Mail: