Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist zu sagen, dass es jeder Bürger das Recht hat, Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Die Ermittlungsbehörden sind dann verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen und Ermittlungen aufzunehmen.
In Ihrem Fall könnte sich Ihr Exmann durch das Behaupten und Verbreiten von unwahren Tatsachen strafbar gemacht haben und zwar wegen Übler Nachrede und Verleumdung gem. §§ 186
, 187
Strafgesetzbuch (StGB). Die genaue Bezeichnung der verletzten Strafvorschrift ist aber ohnehin nicht relevant, da Sie einen Sachverhalt zur Anzeige bringen und Strafantrag bezgl. aller in Betracht kommenden Delikte stellen. Der Rest ist Sache der Ermittlungsbehörden.
Eine ganz andere Frage ist es, ob Ihr Exmann wegen dieser Delikte auch verurteilt oder sonst strafrechtlich belangt werden wird. Hier ist entscheidend, ob man ihm die konkreten Äußerungen wird nachweisen können und ob nachgewiesen werden kann, dass es sich um "nicht erweislich wahre" bzw. "unwahre Tatsachen" handelt.
Fernen stehen der Staatsanwaltschaft weite Einstellungsmöglichkeiten zu, von denen Sie Gebrauch machen KANN.
Falls Ihr Exmann jedoch strafrechtlich erneut belangt werden sollte, KANN dies einen Bewährungswiderruf zur Folge haben. Dies muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein.
Ob er mit den Behauptungen vor Gericht durchkommt, hängt wiederum davon ab, ob das Gericht den Äußerungen Ihres Exmannes, insbesondere was den (angeblichen) sexuellen Missbrauch des Kindes angeht, Glauben schenkt oder nicht. Hier wird eine Stellungnahme des Jugendamtes von überaus wichtiger Bedeutung sein. Die Richter bzw. die Richterinnen sind grundsätzlich frei in ihrer Beweiswürdigung, messen aber erfahrungsgemäß der Stellungnahme des Jugendamtes erhebliches Gewicht bei.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Danke erstmal für Ihre antwort,
mein Exmann hat alle Aussagen bei seinem Anwalt vorgebracht und bezichtigt mich der Falschaussagen.
(Diesi ihm etzt nach fast 8 Monaten eingefallen)Habe also alles schriftlich weil dies so an das Amtsgericht gegangen ist!
Was die Aussagen beim Jugendamt angeht,habe ich als Zeugin nur die Frau vom Jugendamt,also weiß ich nicht ob das als "BEWEIS" reicht.
Sehr geehrte Fragestellerin,
sicherlich kommt "die Frau vom Jugendamt" als Zeugin in Betracht. Die Akte des Gerichts kann beigezogen werden.
Letztlich wird es aber auf die Entscheidung des sachbearbeitenden Staatsanwalts ankommen, was die Beurteilung angeht, ob es für eine Anklageerhebung reicht. Ob eine Verurteilung erfolgt wird von der Beweiswürdigung des Richters abhängen. Diese kann von hieraus seriöserweise nicht vorhergesehen werden und wäre rein spekulativ.
Wichtig für Sie ist meines Erachtens, dass Sie das Recht haben Ihren Exmann wegen dieser Äußerungen anzuzeigen. Sie sollten dabei aber unbedingt bei der Wahrheit bleiben und nichts dazuerfinden, um nicht selbst in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung zu geraten. Solange Sie aber eine wahrheitsgemäße Anzeige machen, brauchen Sie nichts zu befürchten.
Der Rest liegt - wie gesagt - bei Staatsanwaltschaft und Gericht. Hier haben Sie nur geringe Einflussmöglichkeiten. Sie sollten einfach mal, falls Sie sich dazu entschließen, eine Anzeige zu erstatten, die Entscheidung der Staats-/Amtsanwaltschaft abwarten.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich micht freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt