Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ihre Angaben sind etwas widersprüchlich. Einerseits schreiben Sie, dass Ihre tTochter "erwachsen" ist, andererseits, dass"beide das Sorgerecht haben".
2.
Auf Unterhalt kann für die Zukunft grundsätzlich nicht verzichtet werden. Dies ergibt sich aus § 1614 Abs. 1 BGB
.
3.
Andererseit wird ein Unterhaltsanspruch bei der Grundsicherung nach § 11 SGB II
als eigenes Einkommen anzurechnen sein.
4.
Wenn die Tochter bei Ihnen lebt, hat der Vater ein Umgangsrecht (§ 1684 BGB
), das wohl auch wahrgenommen wird.. "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt" (§ 1684 Abs. 1 BGB
).
Jedenfalls in diesem Zusammenhang werden sich Kontakte mit Ihrem Exmann nicht vollständig vermeiden lassen. Das ist unabhängig vom Sorgerecht.
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht nur ausschließen, "soweit dies zumWohl des Kindes erforderlich ist" (§ 1684 Abs. 3 BGB
). Unstimmigkeit zwischen den Eltern reichen da nicht aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo!
Danke für die schnelle Antwort; für mich ist eines unverständlich.
Sie schreiben: Ihre Angaben sind etwas widersprüchlich. Einerseits schreiben Sie, dass Ihre tTochter "erwachsen" ist, andererseits, dass"beide das Sorgerecht haben".
Meine Tochter ist volljährig (23), aber zu 100 % schwermehrfachbehindert.
Darum: muss ich den Kontakt zu dem Exmann immer aushalten oder kann ich diesen unterbinden, indem ich auf seinen Unterhalt für die Tochter verzichte? Zahlt die Grundsicherung dann mehr?
Für eine vertiefende Antwort wär ich dankbar.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1.
Die elterliche Sorge besteht nur für ein MINDERJÄHRIGES Kind, §b 1626 Abs. 1 BGB.
Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein, § 2 BGB
.
Mit Eintritt der Volljährigkeit hat die elterliche Sorge GEENDET. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Ihre Tochter "zu 100 % schwermehrfachbehindert" ist
Ihre gesetziche Vertretungsmacht aufgrun elterlicher Sorge ist ERLOSCHEN.
2.
In Betracht kommen könnte möglicherweise die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nach § 1886 BGB
.
"Kann ein Volljähriger aufgrund einer ... körperlichen Behinderung seinev Angelegenheitenv ganz oder teilweisenicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für Ihn einen Betreuer".
Das für Ihren Wohnort zuständie Betreuungsgericht befindet sich beim Amtsgericht Steinfurt.
Ich empfehle Ihnen,sich ggf. an das Amtsgericht Steinfurt zu wenden.
3.
Nocheinmal:
"Für die Zukunft kann auf Unterhalt NICHT verzichtet werden" (§ 1614 Abs. 1 BGB
).
Sie könnten das ohnehin nicht.
Auf die Grundsicherung wird ein Unterhaltsanspruch ANGERECHNET (§ 11 SGB II
).
Ihre Idee, Sie könnten Kontakte mit Ihrem Exmann "unterbinden, indem ich auf Unterhalt für die Tochter verzichte2 und die Grundsicherung würde dann mehr zahlen, ist NICHT realisierbar.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigerere Nachricht geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann