Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfragen, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
1) Welche Möglichkeiten gibt es für mich als Arbeitnehmer, dass ich a) ohne Auslösung einer Sperrfrist und b) zeitnah das Arbeitsverhältnis beende/beenden lasse, um meine Existenzgründung voran zu treiben?
Sie dürfen das AV nicht von sich aus beenden, dann wird man Ihnen ein schädliches Verhalten vorwerfen.
Es muss also eine Arbeitgeberseitige AV-Aufhebung sein.
2) Welche Konsequenzen hätte ein gegenseitiger Aufhebungsvertrag zum August? Wäre mein AG dann verpflichtet, eine Abfindung an mich zahlen oder ließe sich das umgehen?
Ein Aufhebungsvertrag ist dann unschäglich, wenn die Abfindung weniger oder gleich 0,5 Monatsgehälter beträgt.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Aufhebungsvertrag ohen Abfindung nicht zu einer Sperrzeit führt. Es muss aber ein plausibler Grund für den Aufhebungsvertrag gegeben sein. Das AV müsste ohnehin geendet haben, z.B. aus betriebsbedingten Gründen.
Aufpassen sollten Sie, dass der Ausstiegstermin im Aufhebungsvertrag mit Ihrer Kündigungsfrist korrespondiert. Ist diese Zeit kürzer als Ihre vertragliche Kündigungsfrist, was die BA anhand des Arbeitsvertrages prüfen wird, könnte dies wiederum dazu führen, dass die BA in dem Aufhebungsvertrag ein sozialwidriges Verhalten mit der Konsequenz einer Sperrzeit sieht.
3) Welche Möglichkeiten hat mein AG, mir zu kündigen, ohne dass er sich gesetzwidrig verhält? Wäre eine außerordentliche Kündigung empfehlenswert?
In Frage käme nur eine betriebsbedingte Kündigung, da eine verhaltensbedingte Kündigung als sozialwidrig eingestuft werden würde und zu einer Sperrzeit führt. Jedoch sprechen die Arbeitsagenturen eine Sperrzeit auch aus, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorgeht.
4) Inwieweit wird der Kündigungsgrund von der Agentur für Arbeit oder anderen überprüft? Auf welche Nachfragen/Beweiserbringung muss sich mein AG gefasst machen?
Die BA fragt nach den Kündigungsgründen. Letztlich sind Sie in der Beweispflicht, dass keine Gründe für eine Sperrzeit gegeben sind.
5) Inwieweit kann es problematisch sein, dass mein AG nach meiner Kündigung gleich wieder einen Nachfolger für meine Position einstellt? Wird das überhaupt überprüft und wie?
Im Regelfall wird dies nicht geprüft, da es dem AG im Rahmen seiner Organisationshoheit obliegt, ob er jemanden einstellt oder nicht.
Zudem betrifft die Sperrzeitproblematik Sie dirket und nicht den AG.
6)Ist es gesetzwidrig, wenn mich mein AG nach meiner Kündigung als Externe bucht, solange ich noch andere Auftraggeber habe?
Es spricht nichts dagegen, wenn Sie neben anderen Auftraggebern auch Aufträge für Ihrn vormaligen Arbeitgeber ausführen. Sie sollten ggf. bei der Rechnngsstellung aufpassen, dass ein gewisser zeitlicher Abstand zu dem Ausscheiden aus dem AV besteht. Die BA prüft aber im Regelfall nicht nach,welche Auftraggeber Sie haben. Allenfalls die Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob Sie selbständig sind oder nicht, könnte prüfen, ob Sie mehrere Auftraggeber haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt