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Hallo,
im Handelsrecht gilt grundsätzlich, dass sich derjenige, der sich als Kaufmann ausgibt auch als solcher behandeln lassen muss.
Aus der Kaufmannseigenschaft ergeben sich dann bestimmte Rechtfolgen. Insbesondere werden bestimmte Verbraucherschutzrechte für Kaufleute nicht gewährt.
Es gibt für Sie grundsätzlich keine besonderen Prüfungspflichten, solange sich kein besonderer Verdacht aufdrängt.
Steuerrechtlich ist auf eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu achten. Also darauf, dass alle steuerrechtlich notwendigen Angaben auf der Rechnung enthalten sind. Insbesondere sind dies die Steuernummer, Rechnungsnummer, Datum und Adresse.
Wenn in Ihrem Fall sich jemand als Unternehmer ausgibt, Leistungen erbringt und Rechnungen stellt, sehe ich nicht, dass dies für Sie in irgendeiner Form nachteilig sein könnte. Hat das Finanzamt die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Rechnung verweigert?
Ich hoffe, die Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Philipp Hausner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
18.07.2011 | 17:08
Hallo.
Vielen Dank für die Antwort.
Das Finanzamt hat sich dazu noch nicht ausgelassen.
Mein Steuerberater sieht das ja genauso.
Die Leistungen wurden erbracht und dann halt in Rechnung gestellt.
Ein Mitarbeiter des Finanzamtes wollte mir halt weismachen, dass ich da doch hätte genauer hinschauen müssen.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung trifft doch den Rechnungssteller. Wenn die Rechnung nicht ordentlich ist, zahle ich die Umsatzsteuer nicht.
Der Rechnungssteller hat in meinem Fall keine Steuernummer verwendet. Die Rechnungen waren aber auch ohne Umsatzsteuer, so dass ich keine Vorsteuer ziehen konnte.
Hätte mich die Angabe der Steuernummer trotzdem interessieren müssen?
Freundliche Grüße
Nicole
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.07.2011 | 17:21
Das generelle Problem mit den Finanzamt ist, dass dort die Sachverhalte oft nicht streng rechtlich sondern eher technisch, praktisch beurteilt werden. Das kann im Einzelfall unangenehm werden für den Betroffen, da man sich gegen dieses Behördenverhalten zur Wehr setzen müssen.
Ich sehe nicht, dass Sie im konkreten Fall einen Fehler gemacht haben. Auch ein Privatmann kann ja eine "Quittung" ausstellen, wenn er eine Leistung erbringt oder etwas verkauft. Wenn er das dann als Rechnung bezeichnet, sollte das nicht ihr Problem sein.
Grundsätzlich würde ich Ihnen raten, auf einen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu achten, um sich ggf. Ärger mit dem Finanzamt zu ersparen, unabhängig davon, ob Sie dazu ggf. verpflichtet sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr.Philipp Hausner
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.07.2011 | 17:21
Das generelle Problem mit den Finanzamt ist, dass dort die Sachverhalte oft nicht streng rechtlich sondern eher technisch, praktisch beurteilt werden. Das kann im Einzelfall unangenehm werden für den Betroffen, da man sich gegen dieses Behördenverhalten zur Wehr setzen müssen.
Ich sehe nicht, dass Sie im konkreten Fall einen Fehler gemacht haben. Auch ein Privatmann kann ja eine "Quittung" ausstellen, wenn er eine Leistung erbringt oder etwas verkauft. Wenn er das dann als Rechnung bezeichnet, sollte das nicht ihr Problem sein.
Grundsätzlich würde ich Ihnen raten, auf einen ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu achten, um sich ggf. Ärger mit dem Finanzamt zu ersparen, unabhängig davon, ob Sie dazu ggf. verpflichtet sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr.Philipp Hausner