Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages unter Verbrauchern ist es nicht notwendig, dass dies schriftlich geschieht.
Dennoch haben Sie recht, Sie müssen Ihren Anspruch, folglich das Vorliegen eines solchen Vertrages, beweisen. Ich empfehle Ihnen zunächst, Rücksprache mit Ihrer Ex-Verlobten zu nehmen. Sofern Sie das Vorhandensein der Darlehensverträge nicht bestreitet und die Rückzahlungsverpflichtung einsieht, sollten Sie dies unbedingt - ggf. unter Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes – schriftlich festhalten.
Schwieriger ist es, wenn Ihre Ex-Verlobte das Zustandekommen der Verträge und somit die Rückzahlungsverpflichtung bestreitet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Sie durch die Überweisungsbelege (auf das Konto Ihrer Ex-Verlobten) zumindest darlegen können, dass Beträge in entsprechender Höhe an diese überwiesen wurden. Auch wenn dies nicht unbedingt etwas über den Grund der Überweisung (Darlehensvertrag) aussagt. Vielleicht hat Ihre Ex-Verlobte gegenüber anderen Personen erwähnt, dass Sie Ihr mehrmals mit verschiedenen Geldbeträgen auf Basis eines Darlehens aushalfen. Diese könnten als Zeugen angeführt werden.
Meiner groben Einschätzung nach, ohne den Sachverhalt, die genaueren Umstände und die Unterlagen genauer zu kennen, ist die Verfolgung Ihrer Ansprüche nicht völlig aussichtslos. Die Gesamthöhe von 5000,00€ (die Sie aufgrund Ihrer Überweisungsbelege beweisen können) lässt nach meiner Ansicht den Schluss zu, dass es sich nicht lediglich um Schenkungen handeln sollte. Auch wenn Ihre Ex-Verlobte behaupten sollte sie habe die Darlehensbeträge bereits zurückgeführt, müsste diese die Tatsachen beweisen.
Bei allem sollten Sie die finanzielle Situation Ihrer Ex-Verlobten bedenken. Soll heißen, auch wenn Ihr Anspruch letztendlich gerichtlich bestätigt wird, wird bei Ihrer Ex-Verlobten (nach Ihrer Schilderung) „nicht viel zu holen sein". Diese wird Ihrer Verpflichtung wahrscheinlich nur in Form von Ratenzahlungen nachkommen können. Damit möchte ich nicht sagen, dass Sie Ihre Ansprüche nicht verfolgen sollen, Sie sollten nur die Relation von Aufwand und Erfolg im Auge behalten.
Daher ist es auch im Falle eines Bestreitens nicht notwendigerweise sinnvoll direkt den gerichtlichen Weg einzuschlagen. Manchmal reicht auch eine außergerichtliche Kommunikation mittels eines Rechtsanwaltes. Dafür stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Mit diesem können Sie versuchen, Ihre Ex-Verlobte zu einem Vergleich und letztendlich zum Anerkenntnis Ihrer Verpflichtung zu bewegen, indem Sie Ihr einen gewissen Teil der Gesamtsumme erlassen, wenn diese das Vorhandensein der Darlehensverträge anerkennt und innerhalb eines gewissen Zeitraumes monatliche Raten in noch festzulegender Höhe zahlt.
Welcher genaue Weg eingeschlagen werden soll, bedarf einer genaueren Betrachtung des gesamten Sachverhaltes.
Diese Antwort ist vom 24.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
ich bedanke mich für Ihre antwort. Ich sollte noch erwähnen das ich bereits versucht habe Kontakt aufzunehmen und dieser gescheitert ist. Über eine bekannte (Rechtsanwaltsgehilfin) habe ich bereits einen Brief abschicken lassen. Aber es wurde anwaltlich gewantwortet und ein Darlehen wurde zurückgewiesen.
Bei den Überiwesungen für die Autoraten sind die Zahlungen direkt auf die Finanzierungsbank gegangen. (Kontoinhaber war zwar trotzem die ex aber es war nicht das Girokonto. Einzig und allein die Eilüberweisung ist auf das Girokonto überwiesen worden.
Für mich stellt sich nur die Frage ob ich überhaupt eine Chance habe vor Gericht ?
Bei mir ist Rechtschutz vorhanden bei Ihr war damals keiner vorhanden.
Sehr geehrter Fragesteller,
auch die Überweisungen auf das Konto von Gläubigern Ihrer Ex-Verlobten können Sie durch Ihre Belege nachweisen. Allerdings müssen Sie dann darlegen, dass diese nicht Ihre eigenen Gläubiger, sondern solche Ihrer Ex-Verlobten sind.
Ich kann leider nicht voraussehen, wie sich die Sachlage entwickelt und wie ein Richter entscheiden wird. Dennoch bestehen nach meiner Einschätzung gewisse Erfolgschancen, da Sie zumindest die Überweisungsbelege vorlegen können.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Sieben
Rechtsanwältin