Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es kommt vorliegend zunächst darauf an, ob Sie mit der Ex-Freundin einen Mietvertrag geschlossen haben. Dies muss nicht notwendigerweise schriftlich, sondern kann auch mündlich erfolgen. Auch ein konkludenter Vertrag ist möglich, wenn zumindest Miete oder eine andere Geldwerte Gegenleistung gezahlt wird. Ist dies aber nicht der Fall und davon gehe ich gemäß Ihrer Schilderung von aus, hat die Ex-Freundin kein Besitzrecht am Haus. Sie können diese daher grundsätzlich zum Ausziehen auffordern.
Dazu setzen Sie Ihr schriftlich eine Frist (angemessen sind 2 Wochen). Das Schreiben übergeben Sie am besten im Beisein eines Zeugen. Wenn sich die Freundin trotzdem weigert auszuziehen, bleibt Ihnen nur noch die Räumungsklage vor Gericht. Das Urteil wird dann notfalls mit einem Gerichtsvollzieher vollstreckt und die Dame unter polizeilicher Hilfe aus dem Haus begleitet. Das ganze Verfahren dauert leider einige Wochen bis Monate.
Familienrechtlich müssen Sie sich dann noch einigen, was aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr gemeinsames Kind wird.
Wenn Sie mit der Oma einen Mietvertrag geschlossen haben und diese pflegebedürftig ist, wird es schwer werden die Oma erfolgreich aus der Wohnung zu entfernen. Ohne Mietvertrag gilt aber auch hier grundsätzlich das Gleiche wie bei der Ex-Freundin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
21.10.2018 | 07:58
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Einen Mietvertrag haben wir nicht geschlossen.
Wir haben lediglich eine schriftliche Vereinbarung wo Sie sich verpflichtet zeitnah auszuziehen (ich habe Ihre darin damals aus gutem Willen, eine Frist bis Dezembar 2019 gesetzt) und 300 Euro im Monat pauschal zu zahlen. Die Wohnung ist auch noch größtenteils mit meinen Möbeln möbliert, aber Sie zahlt wie gesagt keinen Cent seit Monaten....
Eine Frage noch, darf ich weiterhin die Wohnung betreten, oder ist das nicht ratsam?
Beste Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.10.2018 | 10:53
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Diese Vereinbarung lässt sich durchaus als Mietvertrag auslegen, da eine Zahlung vereinbart wurde und das Mietobjekt auch. Es handelt sich dann um einen befristeten Mietvertrag bis Dezember 2019.
Es besteht dann jedoch die Möglichkeit eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 BGB
zu erklären, wenn zwei Mieten in Folge nicht gezahlt worden sind. Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen, ebenfalls am besten im Beisein eines Zeugen übergeben oder sich quittieren lassen (sonst Einschreiben mit Rückschein)
Wenn der Auszug verweigert wird, ist auch dann das gleiche Prozedere mit Räumungsklage erforderlich.
Ob Sie die Wohnung betreten können, hängt von der konkreten Gewaltschutzanordnung ab, dies kann ich leider so pauschal nicht beantworten. Wenn dies dort angeordnet wurde, sollten Sie dagegen aber nicht verstoßen, um nicht selbst in Anspruch genommen zu werden. Eine Zuweisung der Wohnung wird hier nicht erfolgen, da Sie nicht verheiratet sind.
Viele Grüße
Alexander Dietrich