Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Text, soweit er aus dem Angebot erkennbar ist, erreicht nicht die notwendige Schöpfungshöhe und ist daher nicht urheberrechtlich geschützt.
Die Gegenseite kann daher keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen Sie geltend machen, Sie haben daher nichts zu befürchten.
Sollte die Gegenseite hartnäckig bleiben, sollten Sie einen Beweis von dessen Urheberschaft fordern. Da der Text auch auf der CD enthalten ist, reicht das Vorhandensein des Textes auf der Ebay-Auktionsseite des Gegners nicht aus.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
09.09.2009 | 11:15
Da Sie nicht so genau wie ich gehofft habe auf meine Frage eingegangen sind. Schicke ich Ihnen noch mal zum Verständnis was mir geantwortet wurde als ich am Sonntagnachmittag dem Anderem Mitglied geschrieben habe das ich nicht gegen das Urheberrecht verstoßen habe.Er Schrieb:
Verwechseln Sie bitte hier nicht in Ihrem Sinne den Tatbestand. Wir wir Ihnen mitgeteil haben, erheben wir keinerlei Ansprüche aufgrund des Textes, sondern aufgrumd des Zugriffes auf unsere Seite zu kommerziellen Zwecken.Deswegen spielt eine Schöpfungshöhe, keine Rolle. Wir utersagen jegliche Zugriffe auf unsere Seite. Auch wenn z.B. anticopy an sich als ggf. nicht gestützt ansieht (die Grenzen sind fließend und gerade im kommerziellen Bereich richterlich geringfügig und leicht erreicht) geht es hier um Inhalte und Angebotsvorlagen fremter Seiten. So kann ein entsprechenderUnterlassungsanspruch auch über § 8 Abs. 1 UWG i.V.m.§§ 3,4Abs.1 NR.9 UWG hergeleitet werden. Zahlen Sie oder Sie hören von meinem Anwalt.
Was soll ich tun oder Ihm Antworten.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.09.2009 | 17:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten ihm antworten, daß Sie Privatperson verkauften und als solche das Angebot einstellten. Privatpersonen werden nicht von den genannten UWG-Vorschriften erfaßt, ein angedrohter Unterlassungsanspruch ist gegen Privatpersonen unmöglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt