Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Eine Förderung durch die Bundesagentur ist grundsätzlich möglich. Nach § 34
I Nr. 2 SGB IX können Sie einen Eingliederungszuschuss erhalten. Dieser beträgt generell 50 % des berücksichtungsfähigen Arbeitsentgelts und wird für 12 Monate gewährt. Bei schwerbehinderten Menschen sind 70 % für maximal 24 Monate möglich. Dies stellt eine Höchstdauer dar, die Bundesagentur entscheidet im Einzelfall wie hoch und wie lange die Förderung gewährt wird. Das hängt auch davon ab, wie hoch das Vermittlungshemmnis des Arbeitsnehmers ist.
Nach 12 Monaten muss die Förderung um mind. 10 % gekürzt werden, wenn sie länger als 12 Monate läuft.
Nach Ende der Förderung sind Sie verpflichtet den AN bis zu 12 Monate zu beschäftigen. Bei vorzeitiger Beendigung durch den Arbeitgeber ist die Förderung teilweise zurückzuzahlen.
2. Sie sollten den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Ich gehe davon aus, dass die potentielle AN bisher Arbeitslosengeld bezogen hat. Die Bundesagenturkann Ihnen aber auch weiterhelfen, falls sie in diesem Fall nicht zuständig ist, sondern ein anderer Träger.
3. Nein, diese Möglichkeit gibt es leider nach der Rechtsprechung nicht. Wenn der übliche betriebliche Urlaub 30 Tage sind, hat ein schwerbehinderter AN immer 5 Tage zusätzlich nach § 125 SGB IX
(vgl. BAG Urteil vom 24.10.2006, Az: 9 AZR 669/05
).
4. Sie können einen befristeten Vertrag zur Erbrobung schließen. Auch ein solcher könnte von der Bundesagentur gefördert werden. Wie bei unbefristeten Verträgen mit Probezeit wäre die Höchstdauer 6 Monate. Wenn Sie dann die Mitarbeiterin weiter beschäftigen, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Sie können natürlich auch einen unbefristeten Vertrag schließen und in diesem eine Probezeit von 6 Monaten vereinbaren. Die Kündigungsfrist wären dann 14 Tage. Problem ist hier bei einer Probezeitkündigung nur die Förderung. Das hängt aber von den genauen Gründen der Kündigung ab.
Ohne Sachgrund könnten Sie bis zu 2 Jahren befristen, wobei bis zur Höchstdauer eine dreimalige Verlängerung zulässig ist. Sie können also ohne das es auf Erprobung ankäme, etwa auf 6 Monate befristen und dann verlängern, wenn die AN sich bewährt.
Die Befristung wird durch die Schwerbehinderung nicht berührt.
Das alles sollten Sie auch mit der Bundeagentur absprechen, weil die Förderung nicht einfach weiter läuft wenn die Befristung verlängert wird. Für die Förderung wird sehr wahrscheinlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis günstiger sein.
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Diese Antwort ist vom 10.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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