Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ihre Situation problematisch - und das leider ohne Not, einfach ein bisschen viel Aktionismus, der nun korrigiert werden muss.
Erstmal zum allgemeinen: Den Erziehungsurlaub für ein erstes Kind kann man zum Beginn der Mutterschutzfrist regulär abbrechen, dann lebt der alte Vollzeitvertrag wieder auf und die Berechnungen erfolgen aus diesem und nicht aus dem während der Teilzeit in Elternzeit erhaltenen Geld. Ihre Bemühungen wieder in Vollzeit zu arbeiten waren also umsonst, das Elterngeld nach Vollzeitgehalt hätten sie auch erhalten, wenn sie die Elternzeit erst zur Mutterschutzfrist vorzeitig beenden.
Nun zu ihrer Frage, wie das mit dem Beschäftigungsverbot nach Abbruch der Elternzeit aussieht. So genau kann man dies leider nicht beantworten. Fakt ist, dass es unzulässig ist, die Elternzeit vorzeitig zu beenden UM in ein Beschäftigungsverbot zu wechseln. Dies ist aber gar nicht ihre Absicht. Dennoch wird man ihnen hier Kenntnis und damit leider Vorsatz unterstellen und diesen anhand der Patientenakte, die jetzt schon ein Beschäftigungsverbot voraussagt, belegen können. Daran ändert leider auch der Umstand nichts , dass sie ein paar Wochen arbeiten. Folge ist, dass sie im schlimmsten Fall keine Lohnfortzahlung erhalten. Im Besten Fall werden sie eine Überbrückungszeit brauchen, um den Sozialträger davon zu überzeugen, dass es ihnen in keinster Weise um ein Beschäftigungsverbot geht. In dieser Zeit wird er nicht zahlen, die Lohnersatzleistung würde sich nach dem Vollzeitgehalt richten. Arguemnte wären, dass es in der ersten Schwangerschaft zu keinem Beschäftiogungsverbot kam, es daher nicht vorhersehbar war und sie die Erziehungszeit deswegen nicht beendet haben, um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen.
Aus meiner Sicht ist dieser Weg keinesfalls zu empfehlen, da sie selbst im besten Fall mit mehrwöchigen Verzögerungen bei der Lohnfortzahlung rechnen müssen.
Was sollten sie nun tun:
Informieren sie den Arbeitgeber SOFORT, dass ein zeitnahes Beschäftigungsverbot im Raum steht und deswegen ein vorzeitiges Ende der Erziehungszeit nicht in Frage kommt, weil dies unzulässig ist und schlimmstenfalls den Tatbestand des Betruges zu Lasten des Sozialträgers erfüllen kann. Es handelt sich also bei der Vereinbarung, wenn diese trotz Kenntnis vom baldigen Beschäftigungsverbot bestehen bleibt, um einen Missbrauch, so dass die Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung der Erziehungszeit mit ihrem Arbeitgeber nach § 138 BGB
unwirksam wäre. Bitten sie den Arbeitgeber, die vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs aufzuheben. Ich hoffe, sie können die Vereinbarung zur verfrühten Beendigung der Elternzeit so beseitigen.
Gelingt ihnen dies nicht, ist ein (nicht fristgebundener, aber dennoch äußerst schneller) Antrag auf Verlängerung der Elternzeit nach § 16 abs. 3 BEEG
möglich, dieser kann nur innerhalb von 4 Wochen nach seiner Stellung aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, über die Verlängerung hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden ( BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10
). Führen sie hierbei das drohende Beschäftigzungsverbot wegen dem Leistenbruch an. Im Ernstfall muss auf die Zustimmung geklagt werden.
Fazit:
Sie sollten also sofort schriftlich den Arbeitgeber über die neue Schwangerschaft in Kenntnis setzen, sowie davon dass ein Beschäftigungsverbot droht. Legen sie ärztliche Attest bei. Bittens ie um Aufhebung der Vereinbarung zum Abbruch der Elternzeit und Beantragen sie hilfsweise die Verlängerung und "äußerst hilfsweise" neue Erziehungszeit ab 21.10.2018 für das erste Kind wegen schwerer Krankheit und Beschäftigungsverbot.
Gelingt dies, so beenden sie die Elternzeit entsprechend § 16 Abs. III BEEG
zum Beginn des Mutterschutzes. Dann erhalten sie das Mutterschutz- und Elterngeld nach ihrem Vollzeiteinkommen, da dann der alte Arbeistvertrag wieder auflebt, weil die Teilzeit nur für den Erziehungsurlaub galt. Die Lohnersatzzahlung während des Beschäftigungsverbots für die Teilzeit in der Elternzeit richtet sich nach dem Teilzeitgehalt.
So wären sie finanziell geschützt und rechtlich nicht angreifbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.10.2018
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11:23
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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