Sehr geehrter Ratsuchender,
zwar muss grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht eine Kollegin informiert werden, so dass eigentlich ein abmahnfähiges Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des BAG vorliegt.
Hier liegt es aber aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung anders:
Ihr Vorgehen wurde jahrelang vom Arbeitgeber in genau dieser Form gebilligt, ohne dass es jemals Beanstandungen gegeben hat. Dann kann der Arbeitgeber hiervon nicht ohne Ankündigung und einseitig abweichen, was zur Folge hat, dass die nun ausgesprochene Abmahnung unzutreffend ist (wenn es keine arbeitgeberseitige Ankündigung, dass im Krankheitsfall nun anders zu verfahren ist, gegeben hat).
Dieses sollten Sie mit dem Arbeitgeber besprechen und ihn ruhig, aber bestimmt auffordern, die unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Macht er dieses nicht, können Sie entweder
eine Gegendarstellung zur Personalakte geben und Ihre Sicht darstellen, oder
die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichtlich durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Diese Antwort ist vom 31.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Hallo,
ich muss nun nochmals folgenden Punkt nachfragen. Ich habe meine Kollegin informiert und Sie gebeten dies unverzgl. weiter zu leiten, was Sie als solches sofort getan hat. Der Arbeitgeber wurde also über eine Person meines Vertrauens sofort informiert. Verstehe ich Sie richtig das dies ist also falsch ist?!
Was ist wenn ich eine Kehlkopfentzündung habe und gar nicht selbst telefonieren könnte?
Muss ich wirklich persönlich meinen Arbeitgeber informieren? Kann dies nicht durch eine Person meines Vertrauens geschehen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind verpflichtet, den Arbeitgeben unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) zu informieren. Dieses unverzüglich kann dann aber nicht mehr gewährleistet sein, wenn Sie den "Umweg" über eine Kollegin machen.
Zudem hat der Arbeitgeber das Recht zu erfahren, wann Sie ungefähr wieder gesund sind, um planen zu können. Dazu darf er auch Rückfragen stellen, was aber dann nicht möglich ist, wenn er nicht von Ihnen, sondern der Kollegin informiert wird.
Auch Ihr Argument, die Medikamente hätten müde gemacht, greift nicht durch - denn immerhin konnten Sie trotz der Medikamente die Kollegin anrufen.
Sie sehen also, die persönliche Krankmeldung ist erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass diese beim Arbeitgeber erfolgen muss; die Krankmeldung bei einem Kollegen reicht nicht!
Hier ist es aber etwas anders, weil es jahrelang anders gehandhabt worden ist, so dass - trotz des Fehlverhaltens - die Abmahnung hier ausnahmsweise unberechtigt gewesen ist.
Ist dieses (Kehlkopfentzündung) nicht möglich, kann es ausnahmsweise durch Dritte erfolgen, sollte aber auch zusätzlich durch ein Attest belegt werden können, was ebenfalls unverzüglich nachzureichen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php