Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst muss man sagen, dass ohne Kenntnis des Rückforderungsbescheides und ohne Kenntnis aller sonstigen relevanten Unterlagen eine sichere Einschätzung nicht möglich ist.
Eine Voraussetzung der Erziehungsrente ist die Erziehung eines eigenen Kindes unter 18 im Haushalt. Dies muss auch im Antrag bestätigt werden. Mir ist nach Ihren Angaben nicht ganz klar, warum eine Neuberechnung erfolgte. Sie haben die Kinder ab 2000 wieder selbst betreut und eine rückwirkende Rente ab 1998 dürfte es nicht gegeben haben.
Falls es auf die Pflegestelle ankommt, sind Ihre Chancen aber eher schlecht, weil Sie verpflichtet sind zu den wesentlichen Tatsachen von sich aus Angaben zu machen. Wenn Sie einen Fehler bei der Beantragung nachweisen können, wäre das eine Chance um eine Rückzahlung herumzukommen. Hier sind Sie aber in der Nachweispflicht, was schwierig sein dürfte.
Generell sind Sie für das verantwortlich, was im Antrag steht.
Natürlich kann es Sinn machen fristwahrend Widerspruch einzulegen. Man müsste dann nach Sichtung aller Unterlagen entscheiden, ob es Sinn macht den Widerspruch Aufrecht zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Ich denke sie haben mich missverständlich Verstanden.Die Berechnung der Erziehungsrente wird als Rechtswidrig zurückgenommen,weil ich-in diesem Falle die Sachbearbeiterin mich gar nicht danach gefragt hat- den Aufenthalt in der Pflegefamilie nicht genannt habe.
Da ich nach wie vor in einer schwierigen finanziellen Lebenssituation lebe und nach wie vor alleinstehend bin.
Meine Nachfrage: Kann ich mich bei meinem Einspruch auf § 45SGB X absatz 2 berufen?
Die Rentenversicherung selbst beruft sich auf Teile von §45 SGB X
und §50 SGB X
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie sollten Widerspruch einlegen und sich in der Tat auf § 45
II SGB X berufen. Problem ist nur die Frage ob Sie grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht haben. Davon würde ich nicht ausgehen. Man wird prüfen müssen, ob im Rahmen des Antrages irgendwo gefragt wurde, ob die Kinder durchgehend in Ihrem Haushalt waren. Ich würde Ihnen zum Widerspruch raten, desweiteren sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen hierzu viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht