Sehr geehrter Fragesteller,
bereits ab 1,1 Promille Alkohol im Blut ist ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig.
Es werden sieben Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
Unabhängig davon, ob bei Ihrem Freund bei der Trunkenheitsfahrt Anzeichen von Fahrunsicherheit erkennbar waren, liegt nicht mehr eine bloße Ordnungswidrigkeit vor, sondern Ihr Freund hat den Tatbestand einer Straftat erfüllt: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB
).
§ 316 StGB
sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Hat Ihr Freund während der Trunkenheitsfahrt andere konkret gefährdet (nach Ihrer Fragestellung habe ich dafür aber noch keine Anhaltspunkte), kann auch § 315 c StGB
in Betracht kommen, dann ist sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Von daher ist es durchaus ratsam für Ihren Freund, einem im Bereich Strafrecht tätigen Anwalt zu beauftragen.
Eine Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen (zwischen 5 und 360 Tagessätzen), bei der Höhe eines Tagessatzes orientiert sich das Gericht i.d.R. an dem Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (max. 5.000,-- EUR pro Tagessatz).
Das Gericht kann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängen.
Wahrscheinlicher ist hier aber, dass das Gericht der Ansicht ist, dass Ihr Freund ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, deshalb die Fahrerlaubnis entzieht und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis anordnet. Bei "Trunkenheit im Verkehr" ist der Täter laut Gesetz in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (siehe § 69 Abs. 2 StGB
). Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren liegen. Die Sperre kann aber auch für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine fünfjährige Sperrfrist nicht ausreichend ist, die von dem Täter drohende Gefahr abzuwehren.
Wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, wird mindestens eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet.
Eine genaue Prognose, welche Strafe Ihr Freund letztendlich bekommen wird, ist nicht möglich, da die Strafbemessung von den genauen Umständen abhängt, die für und gegen Ihren Freund sprechen. Das Gesetz (§ 46 Abs. 2 StGB
) führt insofern als bedeutsame Umstände auf:
"die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.".
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 01.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.11.2005
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16:41
Antwort
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