Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
grundsätzlich wird die Erwerbsminderungsrente aufgrund Ihres Antrages in eine Altersrente umgewandelt, dies führt dann entsprechend zu den von Ihnen festgestellten Abzügen. Es gibt daher grundsätzlich kein Nebeneinander der Renten, sondern die Umwandlung in die vorgezogene Altersrente. Bedauerlicherweise erfolgt auch keine Erhöhung der Altersrente wenn das reguläre Rentenintrittsalter erreicht ist.
Es ist nur festgelegt, dass die Altersrente nicht geringer sein darf als die bis zur Umwandlung gewährte Erwerbsminderungsrente. Dies ist aber sowieso in den meisten Fällen gegeben, da die Erwerbsminderungsrente meist geringer ausfällt. Berücksichtigt werden dabei auch die Abschläge aufgrund der vorzeitigen Umwandlung.
Sie können noch überprüfen ob die Zeiten vor der Erwerbsminderunsrente (ich nehme an Sie haben Krankengeld erhalten) korrekt erfasst sind, auch für diese sollte es Rentenpunkte geben:
Zitat:§ 58 SGB VI Anrechnungszeiten
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben
Eine Erhöhung der Rente bei Erreichen des Regelrenteneintrittsalters ist aber leider sonst nicht zu erwarten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag,
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke