Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zu 1) Ohne Einsicht in die Ermittlungskaten lässt sich das Strafmaß schlecht einschätzen. Gemäß § 29 Abs. 1 BtMG wird der Handel mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zu 2) Oftmals wird von der Kreisverwaltungsbehörde routinemäßig eine Haaranalyse oder Urinprobe verlangt, da generell auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr geschlossen wird. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, wird der Führerschein eingezogen. Hiergegen kann und sollte man sich gerichtlich wehren. Denn die bayerische höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Cannabiskonsum nicht zwingend auf die Ungeeignetheit des Führens eines Fahrzeuges geschlossen werden kann.
Zu 3) Die Kosten für ein Verfahren, indem Sie verurteilt wurden, sind grundsätzlich von Ihnen zu tragen. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass Sie sich einem psychologischen Gutachten unterziehen müssen, kann ich nicht erkennen.
Zu 4 und 6) Für die weitere Vorgehensweise rate ich dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und bis dahin keine Aussage zu machen. Bevor sie eine Aussage bei der Polizei machen sollte Einsicht in die Ermittlungsakten genommen werden. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt geschehen. Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
zu 5) Nach § 46 Ab. 1 Ziffer 2 a BZRG beträgt die Tilgungsfrist bei Geldstrafen von nicht mehr als drei Monaten zehn Jahre. Die aktuelle Straftat ist voraussichtlich eintragungsfähig.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe dennoch Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin