Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie mit Verwenden des Worts „auswandern" verbinden, dauerhaft in Dubai zu leben und ab dann nicht (häufiger) in die BRD zurückkehren.
Wenn Sie erst im 2.Quartal 2021 nach Dubai fliegen, werden Sie in 2021 noch mit allen Einkünften in Deutschland versteuert werden.
Es wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht differenziert
[§ 1 Einkommensteuer Gesetz (EStG)].
Auch ohne Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland reicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aus, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in der BRD ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6-monatiger Dauer [§ 9 Abgabenordnung (AO
)]; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (183Tage-Regel).
Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Welt-Einkommen der Einkommensteuer in der BRD, d.h. es kommt nicht mehr darauf an, in welchem Land es erzielt wurde.
Eine mehrfache Besteuerung verhindern Doppelbesteuerungsabkommen.
Mit welchen Ländern Deutschland ein DBA geschlossen hat, ist aktuell beim Bundesfinanzamt zu erfragen.
Deutschland hat im Übrigen eine Reihe von internationalen Abkommen getroffen, um die Steuerflucht auszuschließen.
Bei beschränkter Steuerpflicht, d.h. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland für mehr als 183 Tage p.a. unterliegt lediglich das in Deutschland erzielte Einkommen der Steuerpflicht und ist hier zu versteuern.
Keine Einkünfte in Deutschland bedeutet dann auch keine Einkommensteuer!
In der BRD gibt es insgesamt sieben Einkunftsarten, in denen das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum festgestellt wird, u.a. Kapitalerträge, und zwar für Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner.
Dazu ergeht ein Steuerbescheid.
Aber Sie sind ab 2022 nur beschränkt steuerpflichtig, so dass Ihre in Dubai erzielte Vergütung auch nur in den VAE zu versteuern ist.
Bei Ihrem bei einer Deutschen Bank geführten Depot erfolgt beim Wechsel und einem Depotübertrag im Inland durch die inländische Bank gegenüber dem neuen Institut zwingend eine Mitteilung der einzelnen Anschaffungsdaten der Wirtschaftsgüter [§ 43a Abs. II S. 3 EStG
]
Damit sollen Einnahmen nach § 20 EStG
sowie die Wertpapiere mit Bestandsschutz auch nach einem Bankenwechsel ermittelt werden können.
Gleiches gilt für noch nicht verrechnete oder bescheinigte Verluste.
Bei Auslandsdepots muss der Inhaber die Daten selbst vorhalten, da diese auch nicht in einer möglichen Erträgnisaufstellung enthalten sind.
Vermögenswerte, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, unterliegen nicht der 25% Abgeltungssteuer. Für nach diesem Stichtag getätigte Anlagen führt die depotführende Bank die Steuern unter Berücksichtigung des Freibetrages direkt ans Finanzamt ab.
Wird ein vor dem 01.01.2009 eröffnetes Depot an eine andere Bank übertragen, gilt als (fiktiver) Verkauf, für den eine Abgeltungssteuer anfällt, wenn das Depot gleichzeitig an eine andere Person übertragen wird [§ 43 EStG
].
Da Sie nicht gleichzeitig beschränkt und unbeschrankt steuerpflichtig sein können (auch mit Wohnung in der BRD nicht, wenn Sie sich dort nicht aufhalten), werden Ihre in der BRD in 2021 erzielten Einkünfte noch in der BRD versteuert, in 2022 in Dubai bzw. VAE.
Die Wegzugsbesteuerung betrifft nur natürliche Personen, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und mindestens 1% Anteile (i.S.d. § 17 EStG
) halten (z.B. GmbH, AG)
[§ 6 Abs. I Außensteuergesetz (AStG)].
In diesem Fall unterliegen Sie der Wegzugsbesteuerung, wenn sie insgesamt mindestens 10 Jahre in der BRD unbeschränkt steuerpflichtig waren und dann aus Deutschland wegziehen
(Seit dem 01.01.2020 in 7 von 12 Jahren).
Die Anteile gelten dann fiktiv als zum Zeitpunkt des Wegzugs zum Stichtags- Wert verkauft, so dass es potenziell zur Realisation eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns kommt.
Das Gesetz findet auf Verbrauchersepots
unter der 1% Grenze keine Anwendung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die ausführliche Info!
Wie verhält es sich bzgl. der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, kommt diese in meinem Fall generell zum Einsatz bzw. würde dies nur im Jahr des Umzugs der Fall sein, oder auch ab 2022 noch ?
Randbemerkung: Aktuell wird der Umzug grob für März geplant.
Bei einem Wegzug im März gilt bereits im Jahr 2021 die beschränkte Steuerpflicht,
insoweit korrigiere ich mich.
Der Anwendungsbereich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist eröffnet, wenn natürliche Personen in den letzten 10Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mind. 5Jahre als Deutsche unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
Weiterhin sind trotz des Wechsels des
Wohnsitzes in das Niedrigsteuerland
wesentliche wirtschaftliche Interessen in der BRD erforderlich.
Daran scheint es in Ihrem Fall zu fehlen, wobei gem. § 5 AStG wesentliche wirtschaftlichen Inlandsinteressen anteilig nach der Beteiligungsquote zugerechnet werden, die nicht direkt, sondern nur mittelbar über eine ausländische Zwischengesellschaft bestehen.
Sagen Sie mir doch Ihre Adresse in Dubai,
ich komme Sie besuchen....