Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat lässt sich dieses nicht ganz nachvollziehen, was die Ausländerbehörde meint, also was den Lebensunterhalt und deren Sicherung betrifft.
Im Einzelnen:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgesetz) setzt die Erteilung bzw. Beibehaltung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel der Bezug von:
1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
gilt.
Verlangen Sie hier eine konkrete Berechnung, den die Einzelheiten sind mitunter kompliziert.
Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln, was allein an Ihrem Einzelfall fest zu machen und zu untersuchen ist.
Bei der Berechnung, ob der Lebensunterhalt als gesichert angesehen werden kann, werden alle regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Am Ende muss mindestens so viel Geld zur Verfügung stehen, dass keine potentiellen, nicht notwendigerweise auch geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung öffentlicher Mittel (zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung) bestehen.
Auf den ersten Blick kann ich nicht erkennen, dass die Sachbearbeiterin Recht hat.
Sie muss das auch näher begründen, schriftlich, weshalb Sie das auf jeden Fall verlangen sollten.
Reichen Sie unbedingt die Unterlagen Ihrer Frau zu deren Erwerbseinkommen ein.
Denn Sie werden als sogenannte Bedarfsgemeinschaft in sozialrechtlichen Sinne gesehen und eine Berechnung erfolgt in Bezug auf Sie beide.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre deutliche Antwort. Die Sachbearbeiterin meint mit Sicherung der Lebensunterhalt (ihrer Anschrift nach) trotz der oben gennanten Nachweise, dass ich schon seit sechs Monaten beschäftigt gewesen sein muss, und sechs weitere Monate beschäftigt sein muss (was mir immerhin unklar ist). Ist das durchaus die Voraussetzung für die Sicherstellung des Lebensunterhalts bzw für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §30?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten (danke für Ihre Bewertung):
In Ordnung, verstehe - dann ist das nicht falsch, aber letzten Endes geht es um eine Prognoseentscheidung:
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehend sein.
Demnach ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für die Dauer des beabsichtigten Auf-
enthalts gesichert ist.
Aber trotzdem muss Sie Ihnen eine schriftliche Entscheidung dazu geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg