Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Nach § 1626a I BGB
steht Eltern, die bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
Besteht zwischen den Eltern keine eheliche Gemeinschaft, dann setzt § 1626 a BGB
zwingend die Zustimmung der Mutter zur Begründung der gemeinsamen oder der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters voraus.
Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entspricht dies dem Willen des Gesetzgebers, der bewusst eine starke Stellung der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter begründet hat. Eine abweichende Auslegung etwa in dem Sinn, dass an die Stelle der Zustimmung der Mutter eine gerichtliche Entscheidung zu treten hätte, scheidet von daher nach einhelliger Ansicht aus.
Nach BVerfGE 84, 168
[181f.] wird allerdings der Ausschluss des nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters vom gemeinsamen Sorgerecht jedenfalls dann für verfassungswidrig erachtet hat, wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben, beide bereit und in der Lage sind, elterliche Verantwortung zu übernehmen und dies dem Kindeswohl entspricht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn beide bereit und in der Lage sind, die Elternverantwortung zu übernehmen. Ein gemeinsames Sorgerecht kann darüber hinaus geeignet sein, den Eltern ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind deutlich zu machen und zur Verfestigung der Beziehungen beitragen. Mann kann allgemein davon ausgehen, dass das Kind, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufwächst, Interesse daran hat, dass die emotionalen Bindungen an seine beiden Eltern rechtlich abgesichert werden.
Die Lage Ihres Sohnes ist jedoch verzwickt. Sollte er beim Familiengericht mit Verweis auf die obigen Ausführungen das gemeinsame Sorgerecht beantragen, könnte über diesem Konflikt die Lebensgemeinschaft zerbrechen und das Kind würde dann eventuell auch nicht mehr mit Ihrem Sohn zusammen leben (wodurch die Anwendung der Vorschrift des § 1626a BGB
konkret nicht eindeutig verfassungswidrig wäre)
Von daher empfehle ich Ihrem Sohn, dass er sich mit seiner Lebensgefährtin insofern einigt, dass Sie eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgibt. Vielleicht hilft die Erläuterung der Rechtslage, dass er in der gegenwärtigen Situation bei gerichtlicher Entscheidung zu einem gemeinsamem Sorgerecht sehr gute Erfolgsaussichten hätte.
Ich hoffe, die Antwort war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Welche Rolle spielt es , das die Mutter seines Kindes bereits zugestimmt hat, das das gemeinsame Kind den Namen des Vaters und nicht der Muter trägt und auch bereits jetzt den Namen des Vaters trägt?
Welche Rolle spielt es , das die Mutter seines Kindes bereits zugestimmt hat, das das gemeinsame Kind den Namen des Vaters und nicht der Muter trägt und auch bereits jetzt den Namen des Vaters trägt?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Der Name des Vaters ändert an dem alleinigen Sorgerecht der Mutter nichts. Trotzdem muss die Mutter der gemeinsamen Sorge zustimmen oder eventuell das Familiengericht entscheiden. Diesbezüglich wird dann unter Berücksichtigung des Kindeswohls entschieden.