Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung:
1.)Ist es erlaubt, dass mein zukünftiger Ehemann den Erstwohnsitz in unserer gemeinsamen Wohnung hat, obwohl er mehr Zeit am Arbeitsort verbringt und diese Wohnung dort aber als Zweitwohnsitz gelten soll??
Dies ist sogar nicht nur erlaubt, sondern sogar von Gesetzes wegen so vorgeschrieben, vgl. hierzu den nachfolgend zitierten § 12 Abs. 2 MRRG:
„1Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 2Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. 3Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. 4Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. 5In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 6Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.“
2.)Muss er seine Tochter auch am Zweitwohnsitz mit anmelden oder genügt für sie der Erstwohnsitz?
Da sie offenbar lediglich am Erstwohnsitz leben wird, ist sie auch nur am Erstwohnsitz anzumelden.
3.)Gibt es für uns die Möglichkeit steuerlicher Vorteile, wie z.B. doppelte Haushaltsführung o.ä.?
Ja, da unabhängig vom Ort des eigenen Hausstands (also Familienwohnung) am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten wird, vgl. R 9.11 Lohnsteuerrichtlinien gem. folgendem Link:
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r9.11.html
4.)Kann für ihn die Steuerklasse III gelten, für mich Steuerklasse V (ich verdiene wesentlich weniger als er), trotz der "nicht gemeinsamen" Kinder? Trotz der zwei Wohnsitze?
Ja, denn das Gesetz enthält keine entspr. Einschränkungen, vgl. § 38b Nr. 3 EStG
wie folgt:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Diese Antwort ist vom 27.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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