Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Die Höhe des Beratungshonorars ergibt sich aus § 34 RVG
.
Danach gilt, dass wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erhält.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro zuzüglich Auslagen.
Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Nach Ihren Angaben hat der Anwalt Ihre Unterlagen geprüft und Sie diesbezüglich beraten.
Meines Erachtens ist die Rechnung korrekt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Antwort geben konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 10.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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