Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ob der Verkäufer oder der Käufer die Kosten der Hinsendung, und damit auch die Kosten einer Hinsendung per Nachnahme, trägt, ist im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt und war in der jüngeren Vergangenheit Gegenstand u.a. zweier Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Bei Gerichte haben entschieden, dass Im Fall des (vollständigen) Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts der Verbraucher einen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Hinsendekosten hat. Das Verfahren ist derzeit vor dem Bundesgerichtshof anhängig, der in Kürze eine Entscheidung zu dieser Frage treffen wird.
Bis dahin ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Verkäufer die Kosten der Hinsendung grds. zu tragen hat, unabhängig davon, ob es sich um eine normale Sendung oder eine solche per Nachnahme handelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter Herr Mauritz,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Haben Sie eventuell noch die Information, wann diese Entscheidung fällt und wo man das Ergebnis dann erfahren kann?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
der BGH wird sein Urteil in dieser Sache voraussichtlich am 01.10.2008 fällen. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VIII ZR 268/07
. Der BGH veröffentlicht seine Entscheidungen seit 2000 in elektronischer Form auf seiner Website, darüber hinaus ist sehr wahscheinlich, dass sich zahlreiche juristische Internetseiten dieser Entscheidung annehmen werden, so dass Sie bei einer entsprechenden Recherche schnell fündig werden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt