Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Laut Kaufvertrag sind keine Erschließungskosten rückständig:
Grundsätzlich trägt der Eigentümer eines Grundstücks die Erschließungskosten. Sollten also Kosten offen sein, müssten Sie als neuer Eigentümer eine etwaige Kostenrechnung bezahlen, obwohl der Voreigentümer der eigentliche Zahlungspflichtige wäre. Deshalb könnten Sie aufgrund der Klausel im Notarvertrag vom Voreigentümer die Kosten intern zurückholen.
2. Erschließung Medien
Unter Erschließung versteht man allgemein die baurechtliche Erschließung, mit der ein Grundstück erst bebaubar (= baureif) wird. Diese baurechtliche Erschließung umfasst den Anschluss des Grundstücks an die Wasser- bzw. Abwasserversorgung, die Stromversorgung sowie das Straßennetz.
Medien gehören nicht dazu, deshalb müssen Sie diese Anschlüsse leider selbst bewerkstelligen und können vom Verkäufer keinen Ersatz verlangen, es sei denn, eine spezielle Klausel wäre darauf ausgerichtet. Hierzu müssten Sie mir allerdings den Notarvertrag gesondert zur Überprüfung zur Verfügung stellen.
Allerdings werden solche Anschlüsse meist mit einem Pauschalpreis berechnet, wodurch evtl. speziell bei Ihnen höhere Kosten vermieden werden würden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Zürn,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Das bedeutet also, wir müssen Strom, Wasser und Abwasser die 35 Meter zu unserem Grundstück legen lassen und können das Geld dann vom Verkäufer zurückverlangen? Gibt es hierzu Urteile? Von der Grundstücksgrenze zu unserem Haus würden wir dann Wasser, Strom und Abwasser verlegen und auf eigene Kosten tragen (so war es ja auch angedacht). Habe die Befürchtung, dass das Grundstück als erschlossen gilt, da Wasser, Strom und Abwasser in der 35 Meter entfernten Straße liegen.
Vielen lieben Dank noch einmal
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Kosten für die Verlegung der Leitungen sind vom Grundstückseigentümer immer auf eigene Kosten herzustellen. Bezahlt als Erschließungskosten sind nur die von der Stadt/Gemeinde berechneten allgemeinen Kosten, umgelegt auf den jeweiligen Anschluss.
Die Kosten der Verlegung von der Grundstücksgrenze an der öffentlichen Strasse zu Ihrem Hinterliegergrundstück müssen Sie also regelmäßig selbst tragen, es sei denn, worauf ich bereits hingewiesen hatte, vertraglich ist etwas anderes vereinbart.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls können Sie sich jederzeit nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt