Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Die Erschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechltichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
Wenn die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks von C durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser sowie den Anschluss an das Straßennetz hergestellt ist, ist auch die Erschließung gesichert.
2.
Aufgrund der Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes bestehen Allgemeine Versorgungsbedingungen für Elektrizitätsversorgung sowie für Wasser-, Gas- und Fernwärmeversorgung.
Nach § 8 Abs. 3 der jeweiligen Verordnungen hätten Sie einen Anspruch auf Verlegung der Leitungen, wenn Ihnen die jetzige Trassenführung nicht mehr zumutbar ist.
Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Das wäre anders, wenn das Grundstück im Bereich der Trassenführung bebaut werden würde. Darüber hinaus wären Sie als Grundstückseigentümer für das Vorliegen der Unzumutbarkeit aber auch darlegungs- und beweispflichtig.
Ein Anspruch auf Verlegung bestünde demgegenüber auch nur gegenüber dem Versorgungsunternehmen.
Darüber hinaus muss erwogen werden, dass Sie die beschriebene Nutzung seit fast 50 Jahren dulden.
Durch diese lang dauernde Duldung der Leitungen kann bei dem Eigentümer C ein Vertrauenstatbestand dahingehend entstanden sein, dass er darauf vertrauen darf, dass der gegenwärtige Zustand auch zukünftig bestehen bleibt.
Das Bestandsschutzinteresse des Eigentümers C überwiegt insoweit Ihrem Interesse an einer Änderung des status quo.
Vor diesem Hintergrund bewerte ich die Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten einer Klage eher als gering. Eine verbindliche Aussage lässt sich hierzu jedoch nicht treffen. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis.
Die Kosten eines Rechtsstreits sind abhängig von dem Streitwert. Ohne Kenntnis des bisherigen Schriftverkehrs lässt sich hierzu seriöserweise nichts vortragen.
Ich biete Ihnen an, mir per E-Mail die Entscheidung der Stadt zukommen zu lassen, um eine Schätzung des Streitwertes vornehmen zu können. Hierdurch würden für Sie keine weiteren Kosten entstehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Diese Antwort ist vom 14.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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