Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Eine Straße wird verwaltungsrechtlich erst dann zu einer Straße, wenn sie entsprechend gewidmet wird.
Wenn ein Weg zur Straße erschlossen werden soll, wird für die erstmalige Herstellung einer Straße ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Die Rechtsgrundlage hierfür liegt in §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB
) in Verbindung mit dem für Ihr Bundesland gültigen Erschließungsbeitragsgesetz.
Grundsätzlich sagt die tatsächliche Nutzung (auch über Jahre hinweg) noch nichts über die Erschließung aus.
Manche Landesregierungen haben diesen Zustand erkannt, und einen bestimmten Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen eine Straße ohne Erschließung der tatsächlichen Benutzung zum Verkehr dient. Wird dieser Zeitraum überschritten, dürfen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden.
Ich fürchte, ich werde Ihnen auf dieser Plattform keine endgültige Antwort darauf geben können, ob die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in Ihrem Fall gerechtfertigt ist. Die bereits lange anhaltende Nutzung des Weges ist jedenfalls grds. kein Hinderungsgrund, diesen künftig als Straße zu erschließen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
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Diese Antwort ist vom 13.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
13.04.2012 | 21:55
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wenn Sie mir vielleicht noch mitteilen könnten, wie sich die Landesregierung NRW verhält?
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.04.2012 | 23:06
Von einer entsprechenden zeitlichen Begrenzung ist mir für das Land NRW (landesweit) leider nichts bekannt.