Guten Abend,
ich fürchte, Ihnen nicht allzuviel Hoffnungen machen zu können, die Mehrkosten bei Ihrem Verkäufer geltend zu machen.
Bei dem Begriff "Anschlußkosten" handelt es sich zunächst um einen Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Hier ist es Aufgabe des Notars, für Klarheit bei der Beurkundung zu sorgen. Allerdings kann der Notar auch nur dann erkennen, daß der Begriff von Käufer und Verkäufer unterschiedlich ausgelegt wird, wenn dieses Problem offen angesprochen wird. Der Notar ist nicht von sich aus gehalten, alle Punkte genau zu erklären; vielmehr wäre es Ihre Sache gewesen, hier durch eine Nachfrage Klarheit zu gewinnen. Insoweit halte ich eine Haftung des Notars nicht für gegeben.
Anders wäre es, wenn für den Notar erkennbar gewesen, wäre, daß Sie etwa von anderen Vorstellungen als der Käufer ausgehen. Hier hätte der Notar dann natürlich durch entsprechende Klarstellungen aufklären müssen.
Auch im Verhältnis zu Ihrem Verkäufer sehe ich keine Möglichkeit, Ihre Mehrkosten abzudecken. Wenn sich die Parteien über einen Punkt nicht geeinigt haben, ohne dies zu erkennen -hier also die Einigung über die Anschlußkosten nur scheinbar vorliegt, da beide Parteien sich darunter etwas anderes vorstellen- gilt nach § 155 BGB
, den ich Ihnen im Anhang zitiere, der Vertrag im Zweifel als mit diesem Punkt geschlossen. Juristen sprechen hier von einem versteckten Dissens. Dies bedeutet leider, daß der Vertrag mit der Auslegung, wie er nach dem hessischen Recht hat, zustandegekommen ist, so daß Sie die Mehrkosten im Ergebnis zu tragen haben.
§ 155 BGB
lautet:
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 03.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen