Lieber Ratsuchender,
wenn ich Ihre Anfrage richtig verstanden habe, handelt es sich bei dem von Ihnen genannten Erschließungsträger um den zuerst genannten Bauträger, welcher nunmehr versucht, Ihnen anteilige Erschließungskosten für das verbleibende 1/3 Ihrer Straßenfront in Rechnung zu stellen.
Nach meinem Dafürhalten handelt es sich insoweit um einen untauglichen Versuch, und zwar aus folgenden Gründen:
1. ein (ggf. abgetretener) öffentlich-rechtlicher Anspruch, also der Gemeinde, liegt bereits mangels zugrundeliegender Satzung nicht vor.
2. ein vertraglicher Anspruch ist mangels vertraglicher Beziehung zu dem Bauträger ebenfalls nicht gegeben.
3. in Frage käme demnach allenfalls ein gesetzlicher Anspruch aus sogenannter "Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)" oder aber ein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB
.
Der erstgenannte Anspruch (GoA) scheidet schon mangels einer "Geschäftsführung" von vornherein aus und hinsichtlich eines etwaigen Bereicherungsanspruchs aus §§ 812 ff. BGB
hat der Bundesgerichtshof bereits vor längerer Zeit entschieden, daß ein solcher Anspruch nicht besteht:
Zitat: "Wer gemäß Baugesetzbuch einer Verpflichtung der Gemeinde gegenüber die Erschließung von Baugelände übernommen hat, kann vom Eigentümer eines zum Erschließungsgebiet gehörenden Grundstücks keinen anteiligen Ersatz seiner Erschließungs-aufwendungen verlangen, weil die Leistung mit Rechtsgrund an die Gemeinde erbracht ist." (BGHZ Band 61, Seite 359
).
Diese Entscheidung dürfte genau auf Ihren Fall zutreffen.
Also: Rechnung nicht bezahlen, der Bauträger soll klagen, falls er sich davon etwas verspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Prüfer, RAuN
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Diese Antwort ist vom 09.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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