Gerne zu Ihrem Fall:
Die Belehrungen des Notars sind nicht mehr und nicht weniger als ein Indiz, dass zur Erschließung „noch auszugebende Bescheide" ausstehen und dass die „ Voraussichtliche Höhe der Leistung nicht angegeben werden kann und der Zeitpunkt der Leistung nicht angegeben werden kann.
Der Überschrift nach handelt es sich um „Bescheinigung für Grundpfandgläubiger über Erschließungs- und Anliegerleistungen".
Ferner enthält die Belehrung des Notars auf der Rechtsfolgenseite – sofern die Leistungspflicht klargestellt ist – Einbehaltungs- und Sicherungshinweise bilateraler Art (Insolvenz des Bauträgers).
Das resultiert im Wesentlichen daraus, dass der Beitragsschuldner stets der Eigentümer des Objekts ist, was ja auch – an sich überflüssig – in § 14 j angemerkt ist.
Es kommt also entscheidend auf die vertragliche Auslegung im notariellen Kaufvertrag an, also die §§ 4 und 9 sowie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, die mir nicht bekannt sind.
Hier steht, dass im Kaufpreis enthalten sind „d) die Kosten der ersten Erschließung, soweit sie mit der Erstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang steht und bis zur Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstands ausgeführt ist."
Im Umkehrschluss bedeutet das eine Öffnungsklausel für potentiell weitere Erschließungen, was dann unter § 9 substantiiert werden soll.
Also für nach dem BauGB „bereits hergestellte" oder
„für die die Gemeinde bei der Durchführung des Bauvorhabens Voraus- oder Sicherheitsleistungen verlangt hat oder über die ein Erschließungsvertrag mit der Gemeinde geschlossen wurde"
Den Eintritt dieser Bedingungen kann ich vorliegend nicht erkennen.
Ferner trägt der Verkäufer „alle Kosten für die Anschlüsse des Vertragsobjektes an Ver- und Entsorgungsanlagen, einschließlich der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz für die erstmalige vollständige Erschließung.
Es ist mithin redaktionell davon auszugehen, dass die Formulierung „Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz für die "erstmalige vollständigen Erschließung" ein Mehr ist gegenüber der Formulierung in § 3: „die Kosten der ersten Erschließung."
Aus Sicht einer verständigen Vertragsauslegung ist das gleichwohl kein Widerspruch, denn die Kosten der ersten Erschließung sind ja bereits im Kaufpreis enthalten, während § 9 quasi eine Nachschusspflicht des Verkäufers regelt.
So wie Sie die örtliche Begebenheit der xxx-Straße schildern und nach der Formulierung im Leistungsbescheid („für die erstmalige endgültige Herstellung der XY-Straße") sehe ich aus der Distanz und ohne Aktenkenntnis unter Vorbehalt den Verkäufer in der Pflicht, Ihnen die Beitragsschuld zu erstatten.
Was die Vorauszahlung angeht, ist das nach § 25 KAG eine Ermessenfrage der Kommune „..kann verlangen…"
Hier sollten Sie – bevor Bestandskraft eintritt – mit der Kommune verhandeln, gerade auch unter dem Aspekt, dass nach der hier vertretenen Ersteinschätzung der Verkäufer Ihnen die Beiträge schuldet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen