Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der „Erlass“ stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, weil Ihnen eine gewährte Unterstützung nachträglich wieder genommen wird. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hätte auch aufschiebende Wirkung, d.h. sie müssten bis zum Abschluss dieses Verfahrens nichts zurückzahlen. Selbst wenn diese Frist abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit das Verhalten der Behörde überprüfen zu lassen (sog. Überprüfungsantrag)
Konkret würde der Rückforderungsbescheid bedeuten, dass Sie, soweit Sie den Leistungsanspruch in schuldhafter Weise herbeigeführt haben, zu dessen Rückzahlung verpflichtet wären.
Ob sie die gesamten Hartz IV Zahlungen zurückzahlen müssen, hängt davon ab, ob sie auch den gesamten Anspruch schuldhaft herbeigeführt haben. Hätten auch bei nicht sozialwidrigem Verhalten zumindest teilweise Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden müssen, kann lediglich der durch das schuldhafte Verhalten verursachte höhere Leistungsaufwand geltend gemacht werden.
Ihnen ist zuzustimmen, dass grds. auf eine Rückforderung verzichtet werden könnte. Zu beachten ist aber, dass der Verzicht dann nicht greifen kann, wenn der Ersatzpflichtige ausschließlich Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhält.
Nach Ihrer Schilderung habe ich allerdings erhebliche Zweifel, ob Sie überhaupt „sozialwidrig“ gehandelt haben und ob damit überhaupt ein Rückforderungsanspruch „dem Grunde nach“ besteht. Ich kann in Ihrem Bemühen um die minderjährige Tochter (der im Übrigen nach § 1626 BGB
die elterliche Sorge gebührt) nach der Schilderung nichts ersehen, was Ihr Tun sozial abträglich erscheinen ließe.
Ich rate Ihnen dringend sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen um eine genaue Überprüfung und ggfs. ein Vorgehen gegen den Sie belastenden Bescheid herbeizuführen. Gern können Sie mich hierzu kontaktieren. Über moderne Kommunikationsmittel kann ein Mandat in vielen Fällen ebenso gut und meist schneller abgewickelt werden. Beachten Sie, dass bei einer Mandatierung die hier angefallenen Kosten angerechnet werden und die gegnerische Behörde unter Umständen zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
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Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
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Diese Antwort ist vom 09.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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