Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Grundsätzlich können nur abgeschlossene Räume Gegenstand des Sondereigentums sein, vgl. § 3 WEG
. Freiflächen wie Parkplätze können nicht zum Sondereigentum gehören.
In der Regel handelt es sich bei Kfz-Stellplätzen daher um Gemeinschafteigentum, an dem lediglich ein Sondernutzungsrecht gebildet werden kann.
In diesem Fall benötigen Sie nach § 22 Abs. 1 WEG
die Zustimmung aller anderen Eigentümer, die durch die Maßnahme nachteilig betroffen sind.
Ist der Parkplatz jedoch gleichwohl in Ihrem Sondereigentum, weil es sich um einen Raum nach § 3 WEG
handelt, benötigen Sie grundsätzlich keine Zustimmung der anderen Eigentümer, solange Gemeinschaftseigentum nicht betroffen ist oder sich aus der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung nichts gegenteiliges ergibt. Dies wäre aber zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.04.2010
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20:04
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht