Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Fragen liegen im typischen Spannungsverhältnis zwischen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und Ihrem eigenen Wohlergehen.
Das Arbeitsrecht kennt die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Sie sind zunächst einmal grundsätzlich gehalten, Ihrem Arbeitgeber nicht zu schaden. Diese Unterlassungspflichten treffen Sie vor allem im Bereich der ausserberuflichen Äußerungen. Auch die Unterlassung von Straftaten (Korruption) fällt hierhin.
Die andere Seite sind Pflichten zum Handeln. Diese sind deutlich schwächer ausgeprägt. Typisch ist hier Ihre Pflicht, Krankheit anzuzeigen und auch die voraussichtliche Dauer. Sie müssen zudem Auskunft über die von Ihnen erledigten Arbeiten geben.
Die jeweilige Einzelfallbetrachtung stellt auf Ihre Position im Unternehmen ab.
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie
1. nicht in allen Fällen ans Telefon gehen oder Mails beantworten müssen, ABER auf Grund Ihrer wesentlichen Position Auskunft über den Stand eventueller laufender Projekte geben müssen.
2. KEINE Diagnose mitteilen müssen, ABER die voraussichtliche Dauer der Krankheit. Hier zunächst bis in einer Woche.
3. die Reaktion des Arbeitgebers auf die dauerhafte Krankheit abwarten können.
4. wissen sollten, dass eine Eigenkündigung eine Sperrzeit beim ALG Ii Nachsicht ziehen kann.
Rein taktisch würde ich Ihren Arbeitgeber im Dunkeln lassen, wie fange Sie ausfallen. Vor allem, wenn getratscht wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen oder Sie rufen mich gerne unter 040/35016170 an.
Mit freundlichen Grüßen