Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
1. Rechtliche Lage
Das Kernproblem ist, dass die Arbeitsagentur meint, der Bandscheibenvorfall sei Folge der psychischen Erkrankung.
Da sich die Agentur hierauf beruft, müsste sie in einem sozialgerichtlichen Verfahren den Nachweise führen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen beiden Krankheiten besteht, was ich für recht unmöglich halte.
Arbeitsunfähigkeit kann aber nur bezogen auf eine bestimmte Tätigkeit bestehen, weil behandlungsbedürftige Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit (des Arbeitslosen) nicht ohne weiteres entfallen lassen. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ist somit die Vermittelbarkeit in eine zumutbare Beschäftigung ( vgl. BSG 4.4.2006 NZS 2007, 150
).
In der Tat gilt beim Arbeitslosengeld eine "Lohnfortzahlung" für 6 Wochen nach § 146 SGB III
.
Danach erhält die arbeitslose Person Krankengeld auf Berechnungsbasis des ALG I, da § 146 Abs. 3 SGB III
auf das SGB V, also die gesetzliche Krankenversicherung verweist.
Dies sind die §§ 44
ff im SGB V.
Daher ist die Weigerungshaltung der Arbeitsagentur nicht nach zu vollziehen.
2. Lösungsmöglichkeiten
Wie ist hier vorzugehen?
Die Arbeitsagentur ist darauf zu verklagen, dass sie die Daten an die Krankenkasse übermittelt.
Die Krankenkasse muss als in Frage kommender Leistungsträger beigeladen werden.
Weiterhin sollte darüber nachgedacht werden, die Arbeitsagentur im Rahmen des sogenannten sozialrechtlichen Widerherstellungsanspruches zu verpflichten, die Umschulungsmaßnahme einschließlich Arbeitslosengeld zu gewähren.
Einen Anspruch auf ALG II hat Ihre Frau nicht, wenn Sie beide aufgrund Ihres Einkommens nicht bedürftig sind im Sinne des SGB II.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 29.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihren fachlichen Rat. Da ich zwar juristisch vorgebildet bin, jedoch von Sozialrecht wenig Ahnung habe, war mir eine Bewertung der Erfolgsaussichten für den Fall eines Rechtsstreits sehr wichtig.
Im Hinblick auf die Vorgehensweise herrscht allerdings noch Unklarheit. Muss ich die Agentur nicht erst schriftlich Auffordern, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen und die Daten der Krankenkasse mitzuteilen und dann Widerspruch gegen einen negativen Bescheid einlegen, bevor ich klagen kann ? Oder muss ich mich hier, ggfls. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, tatsächlich sofort an das Sozialgericht wenden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich muss erst die Arbeitsagentur einen Bescheid erlassen, zu dem Sie diese auffordern müssen. Sollte sie das nicht tun, müssen Sie eine sogenannte Bescheidungsklage erheben mit dem weiteren Antrag, die Behörde zu verpflichten, die entsprechende Handlung vorzunehmen.
Anderenfalls würde Ihnen auch bei einem Eilverfahren, das Rechtschutzbedürfnis fehlen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt