Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Schulpflicht ist für niedersächsische Kinder und Jugendliche im niedersächsischen Schildgesetz (SchulG) geregelt.
Demnach haben Sie in Niedersachsen zunächst den Primar- und Sekundarbereich I zu durchlaufen. Diese Abschnitt beträgt neun Jahre.
Danach ist für drei Jahre der Sekundarbereich II zu absolvieren. Dies kann entweder an einer allgemeinbildenden Schule oder einer berufsbildenden Schule geschehen.
Nach § 67 Abs. 3 SchulG haben Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, ihre Schulpflicht, sofern sie keine allgemeinbildende Schule im Sekundarbereich II weiter besuchen, nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.
Wenn Sie daher nach der 9. Klasse von der Schule abgehen, müssen Sie grundsätzlich eine berufsbildende Schule besuchen. Eine Ausnahme hiervon macht § 70 Abs. 4 Nr. 3 SchulG.
Demnach ruht die Schulpflicht an der berufsbildenden Schule, solange ein FSJ nach den gesetzlichen Bestimmungen abgeleistet wird.
Dementsprechend können Sie aus meiner Sicht ein FSJ machen und danach eine Ausbildung beginnen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen