Gerne zu Ihren Fragen:
Meine Fragen wären:
- Hätte ich die Vorladung überhaupt direkt annehmen sollen, war das schlau?
Antwort: Rechtlich ist das ohne Bedeutung, ob Sie die Vorladung annehmen oder nicht. Sie können der Vorladung folgen, müssen aber nicht, wobei Sie im letzteren Fall keine Nachteile befürchten müssen.
Da sich das aber - wenn ich Sie richtig verstehe.....
("bei der zuständigen Polizei angerufen und mitgeteilt, dass ich noch heute den Laptop von der Arbeit holen werde und in der Wache vorbei bringe, um meine Vorladung wahrzunehmen und gleichzeitig eine Gegenanzeige zu schalten – man will ja helfen und ich habe nichts „zu verbergen". Außerdem hatte ich die Rechnung, Ebay Kaufbestätigung und PayPal Transaktion als Dokument vorliegen gehabt und mitgebracht. ")
....damit erledigt hat, sollten Sie abwarten, was noch kommt. Vermutlich wird man Sie jetzt als Zeuge vorladen und Sie müssten dann den Sachverhalt wahrheitsgemäß (!) schildern.
Bei der Gelegenheit haben Sie wohl schon eine Anzeige "gegen Unbekannt" aufgeben , "mit der Bitte, den vorgetragenen Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Desweiteren "stelle ich Strafantrag unter allen strafrechtlichen Aspekten". Einen Tatverdächtigen sollten Sie nicht namentlich bezeichnen und auch nicht die §§ des StGB, denn das ist Sache der Staatsanwaltschaft (über die Kripo).
Später verlangen Sie dann Akteneinsicht unter "Darlegung des berechtigten Interesses als Geschädigter" und können dann gegen die von der StA/Kripo ermittelten Personen wegen Schadensersatz zivilrechtlich vorgehen.
- Ich gehe natürlich fest von einer Einstellung des Verfahrens aus, aber es geht mir hier eher darum, das Geld wiederzubekommen (s.o. Gegenanzeige wurde gestellt). Ich werde wohl mehrere Tage arbeitsunfähig sein, dies ist natürlich auch extrem ärgerlich, weil Freiberufler.
Sofern nicht geschehen, holen Sie den o.g. "Strafantrag" noch nach. Die Arbeitsunfähigkeit müsse Sie sich beweissicher vom Arzt dokumentieren lassen und zwar im kausalen (!) Zusammenhang mit dem hier geschilderten Vorgang. Eine allgemeine AU genügt da nicht.
- Macht es Sinn, bei der Schadenssumme einen Anwalt einzuschalten? Welche weiteren Schritte würden sie mir empfehlen?
Das muss bis zu einer Schadenssumme von 5000 € nicht sein. Wäre aber sinnvoll, weil es hier um eine komplexe §§-Kette geht, die bei dem Amtsgericht auch "beigebracht" und bewiesen werden muss, nämlich § 823 Absatz 2 BGB
in Verbindung mit den Straftatbeständen nach §§ des StGB u.a., die sich aus der Strafakte (die man beiziehen muss) ergeben haben.
- Wie kann es sein, wenn die Straftaten von dem Ebay Profil schon vor mehreren Monaten polizeilich erfasst wurden (Mutmaßung, aber sehr wahrscheinlich), ich als geschädigter Käufer nicht im Vorfeld informiert, sondern morgens in eine ziemlich unangenehme Lage gebracht werde. Der Händler scheint auch immer noch aktiv zu sein.
Das lässt sich erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahren verlässlich beurteilen, weil es auch sein kann, dass der Ebay-Händler selbst gutgläubig war, also selbst "betrogen" wurde
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die Antwort, ich denke damit kann ich gut weiter arbeiten und werde mir wahrscheinlich am Montag einen Anwalt in meiner Umgebung suchen.
Anmerken wollte ich nur noch, dass ich vorläufig arbeitsunfähig bin (als Softwareentwickler) weil mir ja mein Arbeitsgerät abgenommen wurde/ich es abgeben musste. Dieses muss jetzt ersetzt werden + diverse Software neu installieren/einrichten. Alleine für das neu einrichten wird wahrscheinlich ein MT nötig sein.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ok, dann dokumentieren Sie auch beweissicher diese Folgeschäden in Ausübung Ihres Berufs.
Denken Sie aber daran, dass Sie bis zu einem rechtskräftigen Zivilurteil finanziell in Vorleistung treten müssen und selbst wenn Sie obsiegen auch nicht immer sicher sind, dass Sie die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihren Schadensersatz beitreiben können.
Zivilrechtlich könnten Sie ggf. Prozesskostenhilfe beantragen.
Um dieses Kostenrisiko zu vermeiden, kann man auch einen sog. Adhäsionsantrag direkt im Strafverfahren stellen. Wenn das Gericht dem entspricht, könnten Sie direkt aus dem Strafurteil Ihre Schäden liquidieren und brauchen das Zivilverfahren gar nicht mehr.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt