Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine absolut sichere Prüfung, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, kann nicht durchgeführt werden, denn hierbei muss man sich die Mechanismen des Rechts vor Augen führen.
In der Regel sollten Sie Post von der Polizei erhalten, wenn gegen Sie Anzeige erstattet wurde. Dies aus dem Grund, weil Sie erst dadurch die Möglichkeit auf rechtliches Gehör erhalten. Sie können sich nämlich erst nach Bekanntwerden des Vorwurfes zu der Sache äußern. Sofer Sie daher bis heute an Ihre gültige Postanschrift kein Anhörungsschreiben erhalten haben, kann dies für eine fehlende Anzeige sprechen. Muss es aber nicht, da Post auch verloren gegangen sein kann.
Anders sieht es aus, wenn noch ein Ermittlungsverfahren läuft, je nach Tatvorwurf kann es sein, dass man Sie nicht über das Verfahren informiert, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Beim Abhören von Telefonen, Observieren von Personen würde es wenig Sinn machen, die Betroffenen der Ermittlungsen vorher oder währenddessen zu informieren. Dass ein Ermittlungsverfahren nach 4 Jahren noch läuft ist eher unwahrscheinlich. Jedoch kann dieses auch wegen der Ortsabwesenheit ruhend gestellt (vorläufig eingestellt) worden sein.
Derzeit bestünde daher nur die Möglichkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde Auskunft zu erbeten, ob gegen Sie in Deutschland z.B. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder etwaige Anzeigen eingegangen sind.
Dabei ist jedoch problematisch, wie bereits geschildert, ob diese Auskunft auch 100%ig sicher ist, was eben nicht mit Sicherheit nach einer Auskunftsanfrage Gewissheit schafft.
Denn wenn derzeit ein verdecktes Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, wird sich die Staatsanwaltschaft schwer tun, auf eine einfache Auskunftsanfrage entsprechend zu reagieren. Bei einer vorläufigen Einstellung und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens sollten Sie jedoch eine entsprechende Auskunft bekommen, insbesondere ob eine Anzeige vorliegt. Ob ein Haftbefehl vorliegt, erfahren Sie ebenfalls bei den zuständigen Behörden oder aber öffentlichen Registern, z.B. auch beim Bundeszentralregister durch eine dortige Auskunftsanfrage, insbesondere wenn eine Verurteilung in Abwesenheit erfolgte.
Anwälte können Akteneinsicht bekommen. Auskunftsanfragen können Sie auch selber stellen, wobei dann dort auch die Anschriften zu bezeichnen sind. Diese wird durch die Staatsanwaltschaft binnen weniger Tage oder Wochen gewährt.
Die Auskunftsanfrage sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Fernmündlich erhält man insoweit keine Informationen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen