Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Teilnahme an einem unerlaubten Cardsharing kann ggf. den Straftatbestand der Leistungserschleichung § 265a StGB
erfüllen sowie dazu ggf. einen Verstoß gegen das ZKDSG bedeuten, der ebenfalls strafbewährt ist. Was Ihnen genau vorgeworfen wird, lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen.
Grundsätzlich gilt, dass Sie sich als Beschuldigter nicht zur Sache einlassen müssen sondern ein Schweigerecht haben. Wenn Sie im Rahmen des Schweigerechts keine Angaben machen, darf sich das nicht nachteilig auf eine evtl. Strafe auswirken.
Ferner sollte in der Regel keine Aussage zur Sache gemacht werden, bevor nicht durch eine anwaltliche Akteneinsicht festgestellt wurde, was Ihnen genau vorgeworfen wird und wie die Beweislage aussieht, sprich ob man Ihnen eine Tatbegehung nachweisen kann.
Selbstverständlich können Sie jedoch, wenn Sie mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Ihnen die Taten nachgewiesen werden können, freiwillig Angaben zur Sache machen und die Tat einräumen. Ein frühes Geständnis könnte sich evtl. strafmildernd auswirken.
Die Angaben zu Ihrer Person müssen Sie dagegen vollständig und wahrheitsgemäß machen. Die Angaben zum Einkommen sowie die Angabe des Arbeitgebers ist nicht zwingend, im Hinblick darauf, dass Geldstrafen sich an dem Einkommen orientieren jedoch oftmals sinnvoll.
Wenn Sie die Taten in allen Details einräumen wollen, sollten Sie angeben, wann und wie oft Sie die Leistungen in Anspruch genommen haben und wann Sie Zahlungen in welcher Höhe an R. gezahlt haben. Ob dies ratsam ist, weil Sie u. U. mehr zugeben, als die Behörden bislang wissen und Sie sich dadurch u. U. zusätzlich belasten, sei dahingestellt.
Es reicht aber grundsätzlich aus, wenn Sie mitteilen, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Tat so wie im Anhörungsbogen beschrieben einräumen. Dann müssen Sie keine weiteren Angaben zur Sache machen, was den Vorteil hat, dass Sie sich nicht versehentlich weitere Taten einräumen oder Umstände angeben, die den Ermittlungsbehörden bis dahin noch nicht bekannt waren.
Auch wenn Sie keine Angaben zur Sache machen, kann eine Entscheidung wie ein Bußgeldbescheid gegen Sie ergehen. Bezahlen Sie den Bußgeldbescheid, ist die Sache damit in der Regel erledigt, es sei denn es gäbe neben dem Bußgeldverfahren noch ein weiteres Ermittlungsverfahren, über das separat entschieden werden würde. Dann könnte daraus auch noch eine Strafe verhängt werden. Allerdings wäre auch bei einem Strafverfahren mit einer Geldstrafe zu Rechnen, wobei diese ggf. mit einem Strafbefehl, also ohne Verhandlung, verhängt würde.
Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht berechtigt Gebrauch machen, darf sich das nicht nachteilig auf die Höhe einer Geldbuße oder Geldstrafe auswirken. Möglicherweise kann sich aber ein Geständnis positiv auf die Höhe auswirken.
Die genaue Höhe eines Bußgeldes kann ich nicht vorhersagen.
Ein Verstoß gegen das ZKDSG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Es ist aber mehr als unwahrscheinlich, dass Ihnen die Höchststrafe auferlegt würde.
Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Leistungserschleichung hängt die Höhe von verschiedenen Faktoren (schwere der Schuld und des Vergehens, Einkommensverhältnisse etc.) ab. Die Strafe wird in Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz etwa 1/30 Ihres monatlichen Nettoeinkommens entspricht.
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 14.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es geht in dem Brief der Polizei nicht genau hervor, was die eigentliche Straftat sein soll. Lediglich an R. soll ich gezahlt haben, und das allein kann ja nicht strafbar sein. Als Gegenleistung zur Zahlung habe ich von R. die Zugangsdaten zum Server bekommen. Man benötigt dann entsprechende Hardware (speziellen Sat-Receiver) und einiges an Computerwissen um letztendlich das Pay-TV schauen zu können.
Dass ich tatsächlich die Verbindung zum Server herstellen konnte und das Pay-TV geschaut habe, wird schwierig sein, nachzuweisen.
Ich würde jetzt im Schreiben an die Polizei die beiden Zahlungen zugeben und anmerken, dass sie vorerst von einer Strafe absehen sollen, da nicht bewiesen werden kann, dass ich auch tatsächlich den Zugang zum Server in Anspruch genommen habe und das Pay-TV geschaut habe. Wäre das so sinnvoll?
Könnte ich eigentlich auch "Besuch" von der Polizei bekommen, um Beweise, für meine Strafat zu finden, wenn ich nur die Zahlung zugebe, nicht aber dass ich das Pay-TV auch tatsächlich geschaut habe?
Nochmals vielen Dank für eine kurze Beantwortung!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Zahlungen an R. in dem Schreiben genannt wurden, dürfte diese wohl schon hinlänglich nachgewiesen und zu Ihnen zuzuordnen gewesen seien, sodass Sie die Zahlungen zugeben sollten.
Ich würde die Aussage allein auf das Zugeben der Zahlung beschränken. Wenn Sie schreiben, dass man Ihnen nicht nachweisen kann, ob Sie den Server auch in Anspruch genommen haben, begeben Sie sich womöglich auf das bekannte "Glatteis". Es gilt die Unschuldsvermutung, sodass nicht Sie Ihre Unschuld sondern die Ermittlungsbehörden und ggf. ein Gericht Ihre Schuld beweisen muss. Man kann Sie auch nur dann verurteilen, wenn Ihnen die Tat hinreichend nachgewiesen wurde, sodass Sie nicht darum bitten sollten, vorerst von einer Strafe abzusehen.
Räumen Sie nur das ein, wenn überhaupt, was den Behörden schon bekannt ist und machen Sie keine Ausführungen über mögliche Beweisbarkeiten oder zum Absehen von Strafe, wenn Sie den Akteninhalt nicht kennen.
Grundsätzlich ist es nicht völlig auszuschließen, dass die Ermittlungsbehörden bei einem entsprechendem Verdacht auch eine Hausdurchsuchung durchführen, um evtl. Beweismittel zu finden.
Da Sie nach Ihren Angaben in Österreich wohnen und damit grundsätzlich ein Amtshilfeersuchen aus Deutschland gestellt werden müsste, damit die österreichischen Ermittlungsbehörden tätig werden, wird man eine Hausdurchsuchung o. ä. wohl nur dann durchführen, wenn es deutliche Anhaltspunkte für eine Straftat gibt und man davon ausgeht, dass man bei Ihnen Beweismittel findet. Ob Sie mit solchen Maßnahmen rechnen müssen, lässt sich ohne Akteneinsicht nicht beantworten.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen verständlich beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin