Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die ausgehandelte Entschädigung ist Arbeitslohn i.S. des § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LstDV). Sie unterliegt damit grundsätzlich der normalen Besteuerung.
Eine steuerliche Behandlung unter der günstigeren Fünftel-Regelung des § 34 EStG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine außergewöhnliche Einnahme handelt, was bei Entschädigungen nur dann der Fall ist, wenn es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handelt. Das meint das Finanzamt mit der erforderlichen "Überschreitung der entgehenden Einnahmen".
Nach Ihrer Schilderung ist die vorgenommene Besteuerung wohl nicht angreifbar.
Möglicherweise hätte dies bei der getroffenen Vereinbarung berücksichtigt werden müssen und können. Um das zu beurteilen, müssten jedoch Detailkenntnisse des gesamten Vorganges gegeben sein.
Mit freundlichen Grüßen