Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nein, davon ist in aller Regel nicht auszugehen.
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 des § 51
Aufenthaltsgesetzes - Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungenwenn - wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein besonderer Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Dieses steht so in Absatz 2 der eben genannten Norm.
2. und 3.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus. Das stimmt und steht am Ende des Absatzes 2 der oben genannten Vorschrift.
4. und 5.
Sie sollten also aller Voraussicht nach keine Probleme bekommen.
Wenn wider Erwarten doch, melden Sie sich hier bei mir.
Ansonsten klären Sie dieses unbedingt mit der Ausländerbehörde ab und beantragen Sie die Bescheinigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Sie haben geschrieben:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 des § 51
Aufenthaltsgesetzes - Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungenwenn - wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein besonderer Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet?
Was ist darunter zu verstehen? Trifft es auf mich zu?
- Ich bin zwar hier in Deutschland geboren und lebe seitdem hier, aber eine Niederlassungserlaubnis bzw. früher einen unbefristeten Aufenthaltstitel habe ich erst seit meiner Volljährigkeit bekommen, vorher befristete Aufenthaltstitel gehabt bis zur Volljährigkeit.
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Bewertung und Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, davon gehe ich aus, denn rechtmäßig heißt, dass Sie sich fortwährend mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Das war auch der ehemals befristete Aufenthalt von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt