Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, alle mögliche – auch unbekannte und zukünftigen – Ansprüche - auszuschließen. D.h. jede Partei muss – vor dem Abschluss des Vertrages mit einer solchen Erledigungsklausel – überlegen, was für Ansprüche gegen andere Partei sie hat und im Aufhebungsvertrag regeln. Hat sie das nicht getan, ist eine spätere Geltendmachen grundsätzlich nicht möglich. Die Ausnahme ist die Anfechtung der Klausel wegen Täuschung:
„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste".
Zu Ihren Fragen:
1.wenn ich z.B. meinen Dienstwagen mit Schramme abgebe, kann ich dann noch in Regress genommen werden
Sie sind – unabhängig vom Aufhebungsvertrag – als Arbeitnehmer verpflichtet, einen Schaden a Dienstfahrzeug zu melden. Wenn Ihr AG beweis, dass der Schaden vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages entstanden ist und Sie das nicht gemeldet haben, hat er den Aufhebungsvertrag in dem Teil der Erledigungsklausel anfechten und den Schadensersatz von Ihnen zurück fordern. Entsteht der Schaden nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages bzw. kann der AG den Gegenteil nicht beweisen, kann er die Erledigungsklausel nicht anfechten .
2.oder noch ein Zeugnis anfordern nach dem 31.10.19
Nein, das können Sie nicht mehr. Deswegen müssen Sie im Aufhebungsvertrag regeln, dass Sie ein Zeugnis erhalten und mit welcher Beurteilung/Note.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen