Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Verwendung fremder Texte und Bilder ist grds Vorsicht angebracht.
Das Urheberrecht verletzen Sie in den von Ihnen angegebenen Fälen nur dann nicht, wenn Sie in ausreichendem Maß den Urheber kennzeichnen und dessen Werk in einem Kontext einsetzen, der eben ein vollständig anderer ist, als der des Urhebers.
Beispiele bilden hierfür bildblog.de oder auch die Ausschnitte aus Zeitungen auf der vorletzten Seite des Spiegels, wo sprachliche Kuriositäten vorgestellt werden.
Dabei wäre somit Ihre Textversion Ihres Vorhabens grds. möglich, wenn eben der Urheber genannt wird und nur auf einen Fehler aufmerksam gemacht werden soll. Dies stellt dann u.U. eine eigene Leistung im Sinn des Urheberrechts dar.
Sie sollten jedoch nicht Buchcover oder Kennzeichen von Waren oder Unternehmen abbilden. Hier verletzen Sie zum einen ebenfalls Urheberrechte, viel eher jedoch Markenrechte. Die Benutzung von Marken steht nur dem jeweiligen Berechtigten zu. Auch nachgemachte Buchcover können o.g.Verletzungen darstellen.
Ich hoffe,Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Start in die neue Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.de
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.07.2006 | 18:31
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit Ihrem Fehlerhinweis und deren Beschreibung, die Sie auf der Internetseite darstellen, schaffen Sie ein eigenes Werk, dass wiederum urheberrechtlich bzw. in einem urheberrechtlichen Verbund besteht. Das "u.U." diente der Einschränkung dahingehend, dass es auch Konstellationen gibt, in denen eine solches Urheberrecht auch nicht entstehen kann. Die damit gemeinte Folge wäre nur die, dass Sie ein eigenes Urheberrecht durch die Schaffung Ihres Artikels haben. Die Kennzeichnung des Urhebers sollte hier trotzdem vorgenomen werden, insoweit verbleibt es bei meinen o.g. Hinweisen.
Solange Sie die Marke nicht für sich nutzen oder in Miskredit bringen, steht einer reinen Abbildung unter Verweis auf den Zusammenhang des Fehlers nichts im Weg. Sie dürfen jedoch nicht die in §§ 14ff. MarkenG
aufgeführten Rechte des Inhabers der Marke verletzen:
MarkenG § 14
Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein
ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des
Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr,
daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die
die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland
bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere
untersagt,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf
Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie
Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit
der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu
besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit
der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind,
einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder
Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des
Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der
Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber
der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und,
soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat,
der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht
werden.
MarkenG § 15
Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber
ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches
Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet
ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte
geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn
keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung
des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen
Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2
oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber
der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
MarkenG § 16
Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem
Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke
um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die
Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen,
daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine
eingetragene Marke handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der
Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der
Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen
Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
Insofern ist meine Warnung vor einer Abbildung einzuschränken.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr die nötige rechtliche Sicherheit für Ihr Vorhaben vermittelt zu haben. Wenn Sie erste "Fehlermeldungen" erstellt haben, können Sie mir diese gerne einmal per Email zusenden.
Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com