Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ohne nähere Kenntnis der Verfahrensakte ist eine detaillierte Einschätzung kaum möglich. Angesichts der kürze der Zeit sollten Sie aber ohnehin fristwahrend Widerspruch einlegen, da Sie ohne diesen nicht zur begehrten Feststellung des GdB kommen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wäre zudem eine Akteneinsicht möglich. Wird demWiderspruch nicht abgeholfen, bleibt dann der Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die Gefahr die Befristung zu verlieren sehe ich nach Ihrer Schilderung nicht. Eine zeitliche Befristung ist zwar möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einer Besserung oder einem Wegfall der Behinderung gerechnet werden kann, sodass auch hier der bisherige GdB wieder "nach unten" geändert werden kann. Dazu bedarf es aber einer Besserung der Behinderung, die nach Ihrer Schilderung schon nicht vorliegt, sondern gerade eine Verschlechterung eingetreten ist.
Der Widerspruch an sich hat mit der Befristung des ursprünglichen Bescheids selbst nichts zu tun, sodass er auch keine Auswirkungen auf die Befristung hat.
Es ist daher fristwahrend Widerspruch einzulegen, bestenfalls Akteneinsicht zu nehmen und notfalls Klage zu erheben, soweit diese erfolgversprechend ist (was anhand der Akte zu beurteilen ist).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen