Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Die Größe Ihrer Wohnung müsste sich aus der Heizkostenabrechnung ergeben. Wenn Sie Zweifel haben, ob die Angaben richtig sind, können Sie die Größe Ihrer Wohnung mit einem Bandmaß nachmessen. Wenn sich die Größe nicht aus der Abrechnung ergibt, ist die Abrechnung falsch, Sie können der Abrechnung widersprechen und den Vermieter auffordern, eine neue Abrechnung zu erstellen. Zudem haben Sie das Recht, im Büro der Hausverwaltung die Abrechnungsunterlagen einzusehen. Dort sind alle Rechnungen vorhanden, die der Vermieter vom Wärmelieferant bekommt.
Zu 2. Leider nein. Der Lieferant rechnet mit dem Vermieter ab und die Verwaltung rechnet im Namen des Vermieters mit Ihnen ab.
Zu 3. Eine vorzeitige Kündigung ist leider nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Fragen Sie ihn, ob er von Ihnen vorgeschlagene Nachmieter akzeptiert. Einen Anspruch darauf haben Sie leider nicht. Nach § 553 BGB
können Sie vom Vermieter jedoch die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15.12.2020
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13:21
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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