Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Details kann sich die rechtliche noch erheblich verändern. Bitte beachten Sie daher, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll.
Der Wegfall der Beihilfeberechtigung hat leider in den meisten Fällen eine spürbare Beitragserhöhung zur Folge. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Betroffene mit dem Wegfall der Beihilfeberchtigung zu 100% selbst versichern muss und sich daraus neue Tarife und/oder Beitragsberechnungen ergeben.
Ein in NRW angestellter Lehrer, der noch beihilfeberechtigt war, verliert seine Beihilfeberechtigung mit den Eintritt in den Ruhestand (vgl. http://vlw-nrw.de/downloads/Rechtssammlung/Beihife_von_A_Z_01.03.11.pdf)
Die Aussage der Versicherung, dass keine Beihilfeberechtigung mehr besteht und somit eine Beitragsanpassung erfolgt, ist daher insoweit korrekt.
Erst mit der schriftlichen Benachrichtigung über den Renteneintritt und dem Nachweis des LBV hatte die Versicherung ausreichend sichere Kenntnis, dass und ab wann die Beihilfeberechtigung für Ihren Mann entfallen ist. Warum die AXA erst 2 Jahre nach Rentenbeginn die schriftliche Nachfrage stellte, kann ich nicht beurteilen. Möglicherweise ist bei einer "Routineprüfung" aufgefallen, dass Ihr Mann das Rentenalter erreicht hat und noch kein entsprechender Nachweis vorliegt. Auf jeden Fall ist die Nachfrage vom Juli 2012 maßgeblich für die Kenntniserlangung. Ihre mündliche Mitteilung vom April 2010 ohne weitere Nachweise reichte insoweit noch nicht aus.
Soweit in den Versicherungsbedingungen und -tarifen nichts Anderes geregelt ist, die Beitragserhöhung ab dem Zeitpunkt zu bezahlen, ab dem keine Beihilfeberechtigigung mehr besteht. Dies wäre hier ab dem 20.06.2010.
Eine Verjährung der Beitragsnachzahlung ist nach Ihren Angaben ebenfalls noch nicht eingetreten.
Nach derzeitiger Einschätzung ist daher die Nachforderung berechtigt und von Ihnen zu zahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 15.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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