Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Was passiert aber beim plötzlichen Tod beider Eheleute ?
Falls beide Ehegatten exakt zum selben Zeitpunkt sterben wird eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von der Rechtsprechung als gegenstandslos angesehen (vgl. RGZ 149, 200
, 201). Dies gilt auch wenn sich die Reihenfolge des Todes nicht mehr rekonstruieren lässt. Dann bestimmt § 11 Verschollenheitsgesetz, dass vermutet wird, dass beide Ehegatten gleichzeitig verstorben sind.
In diesem Falle wird jeder Ehegatte einzeln von seinen (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben beerbt. Die Bestimmung für die Beerbung des Längerlebenden aus einem Ehegattentestament finden nach herrschender Ansicht auch bei gleichzeitigem Versterben Anwendung. Der Schlusserbe (=Erbe des Längerlebenden) gilt dann als Ersatzerbe an der Stelle des gleichzeitig verstorbenen Ehegatten.
Können wir durch Nachtrag aufnehmen lassen, dass dann das Erbe je zur Hälfte den Erben von meiner Frau und denen von mir zusteht ?
Hier verstehe ich Sie so dass beim gleichzeitigen Tod der Ehegatten in beiden Erbfällen (nach Ihrer Frau und nach Ihnen) die jew. Erben je zu 1/2 erben sollen. Dies wäre zunächst durchaus wirksam. Die pflichtteilsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen müssten allerdings in diesem Fall dringend geprüft werden. Anhand Ihrer wenigen Angaben ist dies nicht möglich. Zudem wäre die Regelung kompliziert und schafft u.U. erhebliches Konfliktpotential:
Wenn z.B. die wesentlichen gemeinsam geschaffenen Werte der Ehegatten Ihrer Frau gehören wären deren gesetzliche Erben u.U. in Bezug auf Pflichtteile und Steuern gegenüber Ihren gesetzlichen Erben grob im Vorteil. Mir ist zudem nicht ganz klar, wieso wegen Ihrer Tochter die wesentlichen Vermögenswerte Ihrer Frau übertragen wurden, wenn doch Ihre Tochter bereits einen Pflichtteilsverzicht abgegeben hat. Ich bitte Sie daher DRINGEND die gesamte testamentarische Regelung anwaltlich prüfen zu lassen. In diesem Rahmen kann dies nicht geleistet werden.
Hierbei müsste auch, falls dann überhaupt noch gewollt, das gleichzeitige Versterben eindeutig definiert werden. Die Auslegung durch die Gerichte ist hier durchaus unterschiedlich, auch längere Zeiträume (bis zu einigen Wochen) werden als unter eine entspr. Klausel fallend angesehen. Eine Klausel wie etwa: "Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder binnen eines Monats hintereinander aufgrund derselben Ursache versterben ..." schafft insoweit Klarheit.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig andern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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