Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist richtig, dass bei einem Erbschaftsverzichtsvertrag Ihre Eltern ebenfalls unterzeichnen müssen. Dieser Vertrag muss zwingend der notariell beurkundet werden, um überhaupt wirksam zu sein, § 2348 BGB
. Soweit Sie jedoch davon ausgehen können, dass Ihre Eltern einen solchen Vertrag nicht schließen werden, besteht lediglich die Möglichkeit der Ausschlagung nach dem Erbfall oder aber ein Vertrag mit anderen Erben.
Die Ausschlagung der Erbschaft können Sie erst nach dem Erbfall erklären. Eine vorher erklärte Ausschlagung ist unwirksam, § 1946 BGB
.
Ansonsten bliebe vor dem Erbfall nur die Möglichkeit mit anderen gesetzlichen Erben einen Vertrag über den eigenen Erbteil zu schließen, § 311b Abs. 5 BGB
. Dabei kann der eigene Erbteil verkauft oder auch verschenkt werden. Allerdings ist dies nur unter gesetzlichen Erben möglich und bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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